Laminat zur Erhöhung des Mietpreises?

Je nach Mietspiegel kann auch die Art des Bodenbelags einen Zuschlag oder einen Abschlag von der Miete bedeuten.

Das Landgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2011, AZ: 63 S 241/10, festgestellt, dass (selbst) ein durchschnittlicher Laminatboden ein mietpreiserhöhendes Merkmal darstellen kann.

Je nach verwendetem Mietspiegel ist dann ein Zuschlag oder, wenn der der Bodenbelag nicht mehr als ein bisschen Material zwischen Betondecke und Fußboden darstellt, Abschlag gerechtfertigt.

Diese Entscheidung halten wir für - letztlich - nachvollziehbar.

Ein Laminatboden ist in aller Regel zwar robust und leicht zu pflegen, aber das trifft auf eine Betondecke auch zu. Wohnlicher wird es auch mit PVC, diesem Bodenbelag haftet allerdings der Makel des Künstlichen und der austretenden Weichmacher an. Dafür ist er leiser als ein Laminat, auf dessen Grund man Tritte und Schritte nicht nur im Zimmer, sondern im ungünstigen Fall auch beim Nachbarn hört.

Was also qualifiziert das durchschnittliche Laminat in den Augen des LG Berlin als wohnwerterhöhend?

Vermutlich ist es die Kombination aus (möglicher) Ansehnlichkeit, Robustheit und Pflegeleichtigkeit, die das Gericht zu dieser Entscheidung bewogen hat.

Das Material alleine kann es nicht sein: Laminat besteht mehrheitlich aus Kunststoff, gegebenenfalls sichtbare Holzstrukturen sind papierdünn durch mehrere Schichten Lack geschützt.

Das man Parkett abschleifen kann und so über Jahrzehnte ein geringerer Kosteneinsatz des Vermieters entsteht, hat das LG konsequenterweise nicht gewürdigt. Ein möglicher Kritikpunkt, aber für den Mieter sind die Interessen des Vermieters nicht ausschlaggebend, sondern der Nutzwert des Bodenbelags. Im Hinblick auf seine Nutzinteressen dürften auch Argumente der Umweltschonung zurückstehen, sofern diese nicht im Mietrecht verankert werden, etwa bei der Modernisierung.

Neu geschrieben

Hauptnavigation

Sie können die Seite jetzt  oder die Druckvorschau schliessen.Tipps zu Druckeinstellungen: Link Einstellungen Internet ExplorerLink Einstellungen Mozilla FirefoxLink Einstellungen OperaLink Einstellungen Safari

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Online-Seiten, deren Teil die von Ihnen ausgedruckte Seite ist, lediglich allgemeine Informationen liefern können. Für eine verbindliche Rechtsberatung im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an uns oder an eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Vielen Dank!