Mieter müssen den Einbau von Funkzählern dulden

In einer Entscheidung vom 29.09.2011 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Mieter verpflichtet sind, die Ausrüstung der Mietsache mit elektronischen Verbrauchserfassungsgeräten zu dulden, deren Daten sodann per Funk ausgelesen werden können.

Die Mieterin hatte durch alle Instanzen geklagt und auch vor dem Bundesgerichtshof verloren.

Funkzähler erhöhen den Wohnwert

BGH, AZ: VIII ZR 326/10 vom 29.09.2011

Dabei ging es nicht nur um die bekannten Verbrauchszähler an Heizkörpern, sondern auch um Verbrauchszähler für Wasser. Der BGH stellte hierzu fest, dass sich hinsichtlich der Verbrauchszähler an Heizungen eine Duldungspflicht aus §4 Abs.2 der HeizkostenVO ergäbe.

Die Duldungspflicht des Mieters gehe aber noch weiter. Mieter müssen es sogar dulden, wenn an sich noch gebrauchstüchtige Verbrauchserfassungsgeräte getauscht werden.

Begründet wird das unter anderem mit der Wohnwertverbesserung für den Mieter: Die jährliche Ablesung und das Betreten der Wohnung durch damit beauftragte Personen könne damit weitgehend entfallen. Maßnahmen zur Wohnwertverbesserung aber hat der Mieter nach §554 Abs. 2 BGB zu dulden.

Datenschutzrechtliche Bedenken jedenfalls scheint der BGH nicht zu haben. Grundsätzlich besteht die Gefahr des Mißbrauchs auch hier, indem - entgegen der üblichen Praxis - weit mehr Meßwerte gespeichert werden könnten als für die Ablesung nötig, so dass ein detailliertes Nutzungsprofil des Mieters erstellt werden könnte. Bislang werden die Monatswerte und der Gesamtwert der letzten 12 Monate gespeichert und auf Abruf per Funk übertragen.

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