Rechteinhaber und Geheimvereinbarungen, auch bei uns denkbar?

… die so geheim nicht sind, aber so richtig bekannt nun auch nicht. Wie die meisten wissen, wurde das Gesetz gegen Internetsperren im Ergebnis zurecht nicht eingeführt. Aber Internetsperren sind nicht das einzige Mittel um Nutzern den Weg zu Inhalten zu erschweren.

Prof. Hoeren weist in seinem Blogbeitrag auf beck online darauf hin, dass nicht öffentliche Vereinbarungen zwischen Rechteinhabern aller Art z.B. der Musikindustrie, angestrengt werden um dem Kontrollverlust in der Internet-Ära Herr zu werden.

The infringers are to have their service cut off.

High Court, 16.04.2010
[2010] IEHC 108

Das Zitat beschreibt eine gewünschte Folge für Rechtsverletzer in Filesharing-fällen, nämlich, dass nach Feststellung und vorheriger zweimaliger Warnung der Internetzugang des (angeblich) rechtsverletzenden Nutzers durch den Provider gesperrt wird. Grundlage ist eine Vereinbarung zwischen den "Big Playern" Sony, EMI, Universal Music, Warner Music und dem Internetprovider Eircom Limited aus dem Jahr 2008.

Datenschutzrechtliche Fragestellungen haben den High Court of Ireland veranlaßt, dazu Stellung zu nehmen. Diese privatrechtliche Vereinbarung entspricht in etwa der Umsetzung des so genannten "Three strike" -Verfahrens, wie es etwa in Frankreich, dort allerdings auf behördlicher Basis, bei Urheberrechts- oder anderen Rechtsverletzungen per Internet eingeführt wurde.

Der High Court sah hier keine durchgreifenden datenschutzrechtlichen Bedenken.

Ist das auch bei uns möglich? In Filesharingfällen vermutlich ja, weil dort die technischen Gegebenheiten einen direkten Bezug von Datei und IP-Nummer ergeben. Ob der jetzt richtig ermittelt wurde, sei dahingestellt.

Eine echte Inhaltefilterung, die in das Telekommunikationsgeheimnis eingreifen würde, wäre nicht notwendig, wenn die Rechteinhaber im jeweiligen Einzelfall dokumentieren,

  1. unter welcher IP-Adresse was angeboten wurde,
  2. sich einen Beschluß nach §101(9)UrhG besorgen und
  3. aufgrund der getroffenen privatrechtlichen Vereinbarung
  4. den Provider nach zweimalig (nachgewiesenem) Warnversuch zur Zugangssperrung des Nutzers verpflichten

Der Provider müßte sich das Recht dazu in seinen Nutzungsbedingungen vorbehalten. Die meisten Provider haben bereits eine Klausel in ihren Bedingungen, die bei unrechtmäßiger Nutzung des Internetzugangs dem Provider ein Kündigungsrecht einräumen.

Im Einzelfall kann aber fraglich sein, wie lange die "faktische" Internetsperre dauern dürfte und ob ein Vertragszwang seitens des Providers besteht, etwa in Gebieten, wo es keine alternativen Anbieter gibt. Ferner dürften "Blacklists" mit auffälligen Nutzern nicht anbieterübergreifend genutzt werden

Fazit: Die Infrastruktur ("Abmahnindustrie") ist bereits geschaffen, nur die privatrechtlichen Vereinbarungen fehlen (vielleicht) noch. Oder nicht? Direkt betroffen wären nämlich auch die insoweit gegensätzlichen Interessen der Internetprovider, die auf diesem Wege Kunden verlören.

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