Lernspiele können urheberrechtlich geschützt sein.

sagt der BGH in seinem am 01.06.2011 veröffentlichten Urteil in Sachen I ZR 140/09.

Die Pressemitteilung beleuchtet dabei auch, dass es auf das"wie" bei der Darstellung in Lernspielen ankommt.

Es kommt nicht darauf an, was, sondern wie etwas dargestellt wird.

BGH, I ZR 140/09

Der BGH stellte, insoweit wenig überraschend, fest, dass ein urheberrechtlicher Schutz nach §2 Abs. 1 Nr.7 UrhG gegeben sein könne und führte weiter aus, dass es für Darstellungen wissenschaftlicher Art begriffswesentlich sei, dass sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen. Zur Erklärung: Mit diesen Darstellungen ist nicht der wissenschaftliche Text gemeint, sondern z.B. bildliche Darstellungen, die sich letztlich durch ihren Zweck von sonstigen Bildern oder Darstellungen unterscheiden.

Weiter führte der BGH aus:

Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Lernspiele der Klägerin eine so eigentümliche Formgestaltung aufweisen, dass sie als Darstellungen wissenschaftlicher Art Urheberrechtsschutz genießen. Hierfür reicht es schon aus, dass sich die Gestaltung vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich der Lernspiele abhebt, auch wenn das Maß der geistigen Leistung und individuellen Prägung gering ist.

Der BGH stellte ebenfalls wenig überraschend klar, dass der urheberrechtliche Schutz um so geringer ist, je weniger ausgeprägt bzw. eigentümlich die eigene Gestaltung sei ( so genannte kleine Münze des Urheberrechts). Dann könnten bereits geringe Abweichungen in der Gestaltung dazu führen, dass keine Urheberrechtsverletzung durch Verwendung ähnlicher Darstellungen vorliegt.

Neu geschrieben

Hauptnavigation

Sie können die Seite jetzt  oder die Druckvorschau schliessen.Tipps zu Druckeinstellungen: Link Einstellungen Internet ExplorerLink Einstellungen Mozilla FirefoxLink Einstellungen OperaLink Einstellungen Safari

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Online-Seiten, deren Teil die von Ihnen ausgedruckte Seite ist, lediglich allgemeine Informationen liefern können. Für eine verbindliche Rechtsberatung im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an uns oder an eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Vielen Dank!