Anzahl der Urlaubstage nicht nach Alter staffelbar?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat eine Regelung des Manteltarifvertrags NRW für den Einzelhandel für unwirksam, weil benachteiligend, erklärt. Klägerin war eine junge Beschäftigte.

Die Entscheidung zur Altersdiskriminierung im Arbeitsrecht wirft Fragen auf:

Keine Rechtfertigung nach §10 AGG

Dem Fall lag zugrunde, dass in bestimmter Staffelung bis zum Alter von 30 Jahren des/der Beschäftigten die Anzahl der jährlichen Urlaubstage erhöht wurde. Die deutlich jüngere Klägerin bekam Recht und damit mehr Urlaubstage zugesprochen. Das Gericht erkannte darauf, dass kein rechtfertigender Grund im Sinne des §10 AGG vorgelegen hätte.

Es fehlt an einem legitimen Ziel für diese Ungleichbehandlung, das im Tarifvertrag oder in dessen Kontext Anklang gefunden hat. Dies gilt insbesondere für das von der Arbeitgeberseite vorgebrachte Argument, mit der Regelung solle die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gefördert werden.
LAG Düsseldorf, 8 Sa 1274/10, Urteil vom 18.01.2011

Das freilich, ist wirklich kein zureichender Grund, denn es gibt sowohl Familien mit jüngeren, als auch mit älteren Familienmitgliedern.

Erstaunlich ist, dass keiner auf die Idee kam, die steigende Anzahl von Urlaubstagen mit der Notwendigkeit des längeren Erholungsurlaubs älterer Arbeitnehmer zu begründen. Oft ist es ja so, dass Ältere längere Zeit zur allgemeinen Regeneration benötigen als jüngere Menschen, insbesondere auch im durchaus körperlich anstrengenden Einzelhandel. Dort ist man gerne mal 10 Stunden auf den Beinen und muss auch mit den widrigsten Kunden umgehen.

Die Revision jedenfalls ist zugelassen, mal sehen ob es das Verfahren vor das BAG schafft.

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