Mietminderung wegen Lärms

Der Bundesgerichtshof hat in seiner heutigen Entscheidung die Anforderungen an die Geltendmachung einer Mietminderung wegen Lärms präzisiert.

In der Entscheidung, AZ: VIII ZR 155/11, vom 29.02.2012 erklärten die Richter folgendes:

...muss der Mieter nur einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache […] beeinträchtigt, vortragen. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) braucht er hingegen nicht anzugeben.

Ausgangspunkt des Streits waren stetig wechselnde Gäste in Wohnungen der Vermieterin. Diese hatte einige Wohnungen an dauernd wechselnde Touristen vermietet. Dabei kam es zu Lärmbeeinträchtigungen, auch nachts und vermehrtem Schmutz. Nachbarn dieser "Touristenwohnungen" minderten daraufhin die Miete um 20% bis die Vermieterin schließlich kündigte.

In der Vorinstanz war der Klage der Vermieterin stattgegeben worden, weil die Mieter kein längeres Lärmprotokoll geführt hatten.

Der BGH erteilte dem formellen Lärmprotokoll eine Absage: "Vielmehr genügt grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergibt, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es geht, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten."

Das berüchtigte und schwer zu erstellende Lärmprotokoll ist damit wohl ad acta gelegt.

Einen Freifahrtschein für Mieter stellt das Urteil trotzdem nicht dar: Es ist immer noch Sache des Mieters, den behaupteten Mangel zu beweisen - und das geht mit einer ausführlichen Beschreibung des Mangels nun einmal am besten - und mit Zeugen oder anderen Beweismitteln, versteht sich.

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