Genehmigung zur Ausstellung von Fotografien

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 30.12.2011 die Vorinstanz, das LG Düsseldorf, bestätigt. Es ging um die Ausstellungsrechte von Manfred Tischers Fotografien des Künstlers Joseph Beuys aus dem Jahr 1964.

In der Entscheidung verneinte es der zwanzigste Zivilsenat des OLG, dass die Fotografien des Künstlers im Jahr 2009 hätten ausgestellt werden dürfen.

Konkret ging es um eine bislang unveröffentlichte fotografische Serie von Manfred Tischer über Joseph Beuys, welche dieser bei einer künstlerischen Darstellung im Jahr 1964 zeigt. Dabei konnte der Ablauf der künstlerischen Aktion aus der Bilderserie nachvollzogen werden.

Die Betreiberin der Ausstellung berief sich auf das Urheberrecht des Fotografen. Das OLG urteilte, dass der künstlerischen Aktion von Joseph Beuys bereits selbst ein Urheberrechtsschutz zukomme. Die Fotografien seien demnach zwar eine Umgestaltung, aber in Form einer nur abhängigen Bearbeitung. Für die Verwertung einer abhängigen Bearbeitung müsse aber die Zustimmung des betroffenen Künstlers oder seiner Erben eingeholt werden, was nicht geschehen ist, bzw. im Fall des verstorbenen Künstlers mangels zureichender Tatsachen nicht angenommen werden konnte.

Die Betreiberin der Ausstellung habe also urheberrechtswidrig gehandelt.

Diese Entscheidung birgt erhebliche Gefahren für die Dokumentationsfotografie, denn damit könnte die Verwertung jeder Fotografie einer künstlerischen Darstellung vom betroffenen Urheber unter Hinweis auf den Urheberrechtsschutz seiner Tätigkeit untersagt oder an Bedingungen geknüpft werden. Einzig die tagesaktuelle Berichterstattung wäre dann noch erlaubt. Dieses Spannungsfeld sieht das OLG wohl auch, denn der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 30.12.2011

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