Gesetzliches Rauchverbot kein Mangel der Mietsache

Im Juli letzten Jahres hatte der BGH entschieden, dass das seit einiger Zeit geltende Rauchverbot in Gaststätten keinen Mangel der Mietsache begründe.

Begründet wurde die Entscheidung unter dem Aktenzeichen XII ZR 189/09 damit, dass öffentlich rechtliche Vorschriften im konkreten Fall zu keinem Mangel der Mietsache führten.

Verwendungsrisiko liegt beim Mieter

Geklagt hatte eine Gastwirtin, welche Schadenersatz aufgrund von behaupteten Umsatzeinbussen wegen des Rauchverbots geltend machte und den Vermieter fruchtlos aufforderte, die gemieteten Räumlichkeiten so umzugestalten, dass ein Raucherbereich eingerichtet werden konnte. Der BGH lehnte diese Ansprüche ab. Das Nichtraucherschutzgesetz NRW würde nicht direkt auf die Mietsache einwirken, sondern auf die betrieblichen Verhältnisse des Pächters, der die Mietsache als Gaststätte nutzte.

Sowohl Pächter als auch Verpächter sind zudem davon ausgegangen, dass der Betrieb der Gaststätte im Rahmen der geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgen solle.

Da aber die Gesetzesänderung, etwa durch Umbauten, nicht direkt auf die Mietsache einschränkend gewirkt habe, bestehe kein Anlaß, einen Schadenersatzanspruch anzunehmen oder den Vermieter zu verpflichten, durch Instandsetzungsarbeiten den weiteren vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten.

Denn die Mietsache sei ja weiterhin als Gaststätte nutzbar, etwaige Gewinnerwartungen des Pächters lägen aber in dessen Risiko.

Für den privaten Bereich der Wohnraummiete ist diese Rechtsprechung natürlich nicht mit gleichem Tenor zu bescheiden. Grundsätzlich dürften dort vorformulierte Rauchverbote wegen §307 BGB unwirksam sein, allein im Rahmen der übermäßigen Nutzung, welche Arbeiten erforderlich machen, die über den üblichen Schönheitsreparaturen liegen, könnten Schadenersatzansprüche des Vermieters bestehen. So hatte der BGH hier zum Rauchverbot in der Mietwohnung entschieden, als auch später in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2008, AZ: VIII ZR 37/07.

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