Anforderungen an WLan-Störerhaftung

Auch im Fall der Störerhaftung beim Betrieb eines WLans kommt es auf den Einzelfall an. Die Fälle "unbekannter Dritter" und "berechtigte Nutzung durch Dritten" bedürfen einer unterschiedlichen Beurteilung. Nur der erste Fall wurde bisher vom BGH entschieden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs "Sommer unseres Lebens" hat die Grundsätze für eine Störerhaftung bei der Nutzung des WLans eines Anschlußinhabers durch unbekannte Dritte dargelegt, Es hatte aber nicht zu entscheiden, wie die Sorgfaltspflichten aussehen, die etwa bei Nutzung des WLans durch berechtigte Familienangehörige bestehen könnten.

Zu der Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, werden unterschiedliche Auffassungen vertreten.
BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2012 - 1 BvR 2365/11

In der Vorentscheidung hatte das OLG Köln in einer Filesharingsache die Revision nicht zugelassen weil es davon ausging, dass auch erwachsenen Angehörigen des Haushalts ausdrücklich zu verbieten sei (PDF), Filesharing geschützter Werke zu vertreiben, obwohl ein anderes Oberlandesgericht (OLG FFm) eine andere Rechtsauffassung zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht vertreten hatte. Das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) hat die Revision zugelassen und die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen, weil es widersprechende Aussagen verschiedener Gerichte gab und die Sache einer richterlichen Klärung zugänglich sei. Darüber hinaus hatte das OLG Köln die Nichtzulassung der Revision zunächst mit keiner Silbe und später unzureichend begründet.

Das Bundesverfassungsgericht hatte hier klar erkannt, dass es unterschiedliche Rechtsauffassungen der Obergerichte gibt und der BGH zu diesem Punkt noch keine Stellung bezogen hat, wodurch, wie sich das BverfG ausdrückt, "die Zulassung der Revision nahegelegen hätte".

Zur Frage, welcher Auffassung der jeweiligen Oberlandesgerichte der Vorzug zu geben sei, äußerte sich das BVerfG nicht.

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