Schadenersatz für den Ausfall des Internetanschlusses

Manch einer der den Tarif oder den Anbieter eines Internetzugangs wechselt, bekommt Probleme wenn er nicht mehr erreichbar ist. Kann er dafür Schadenersatz verlangen? Grundsätzlich ja.

Der für das Telekommunikationsrecht zuständige dritte Senat des Bundesgerichtshofs hat gestern am 24.01.2013 so entschieden.

Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bedient sich täglich des Internets. Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.

Der Kläger hatte einen der beliebten "All-in-One"- Verträge geschlossen, mit welchen Internet- und Telefonanschluss gemeinsam angeboten werden. Durch einen Fehler des Anbieters blieb er mehrere Wochen ohne Zugang zu Telefonie und Internet. Der Kläger behalf sich hinsichtlich des Telefons mit einer Ersatzlösung via Mobiltelefon. Diese Kosten wurden ihm zugesprochen.

Für den Ausfall des Internetanschlusses, hier trennte der BGH sorgfältig, bekam der Kläger die Kosten zugesprochen, die bei einer privaten Ersatzversorgung angefallen wären, also die Kosten eines reinen DSL-Anschlusses mit z.B. einer Flatrate. Das ist in etwa vergleichbar mit der Nutzungsausfallentschädigung oder den Mietwagenkosten, die jemand für den Zeitraum erhält, in welchem sich das Fahrzeug aufgrund eines unerschuldeten Unfalls in Reparatur befindet.

Der BGH begründete das mit der zunehmenden Wichtigkeit des Internets im Alltag. Der funktionierende Internetzugang ist aus dem täglichen Leben vieler Menschen nicht mehr wegzudenken: Soziale Netzwerke, Online-Shopping, die Steuererklärung, Recherche, Mediatheken usw.

Der Kläger, der für den Ausfall seines Internetanschlusses pro Tag 50 € gefordert hatte, muss sich nun mit wesentlich weniger begnügen, erfahrungsgemäß mit einem Betrag zwischen dreißig und fünfzig Euro für die Wochen ohne Internetzugang.

Die praktischen Auswirkungen des Urteils dürften sich zunächst in Grenzen halten: Wegen eines so geringen Betrags macht sich kaum jemand die Mühe einer Klage. Im Übrigen bieten die zunehmend verbreiteten Smartphones heute schon die technische Möglichkeit des Internetzugangs und bei entsprechendem Vertrag auch die tatsächliche Möglichkeit. Das Gericht hat aber - zurecht - einen Wandel in den gesellschaftlichen Gepflogenheiten festgestellt. Die vom Urteil ausgehende Signalwirkung, nämlich dass der Internetanschluss nach den Urteilsgründen in die Nähe einer "Grundversorgung" gerückt wird, dürfte daher auf längere Sicht erheblich sein, denn was bisher als soziokulturelles Existenzminimum (Teilhabemöglichkeit am gesellschaftlichen und kulturellen Leben) angesehen wird, umfasst den Internetzugang ausdrücklich (noch) nicht.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.01.2013

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