Leiharbeitnehmer können Kündigungsschutz beeinflussen

Kündigungsschutz im Arbeitsrecht hat nicht jeder. Der Betrieb muss unter anderem eine bestimmte Grösse haben. Wie diese Größe ermittelt wird, hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall von vorhandenen Leiharbeitnehmern im Betrieb weiter präzisiert.

Bei der Berechnung der Betriebsgröße sind auch im Betrieb beschäftigte Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn ihr Einsatz auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruht.

Nach § 23 KSchG entsteht ein Kündigungsschutz nach KSchG unter anderem erst dann, wenn der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Dabei kommt es nach Aussage des BAG nicht darauf an, ob das Arbeitsverhältnis direkt mit dem Arbeitgeber geschlossen wurde oder ob es sich um ein Leiharbeitsverhältnis handelt, bei dem sich der Betrieb Arbeitskräfte bei einer Leiharbeitsfirma einkauft.

Zu dieser Aussage gelangte das Bundesarbeitsgericht, indem es den Schutzzweck des Gesetzes berücksichtigte, nämlich, dass kleinere Betriebe aus verschiedenen Gründen auf eine flexiblere Ausgestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse angewiesen sind als größere Betriebe.

Das wesentliche Kriterium sei daher nicht, wie die Beschäftigungsverhältnisse begründet werden, sondern ob "in der Regel" Bedarf an mehr als 10 Arbeitnehmern im Betrieb besteht. Leider hat das Bundesarbeitsgericht keine ausdrücklichen Hinweise darauf gegeben, wie man die "in der Regel" beschäftigte Zahl der Arbeitnehmer ermittelt. Aus älteren Entscheidungen ist soweit bekannt, dass es u.a. auf den Bedarf zum Zeitpunkt der Kündigung ankommt und ob dieser dauerhaft ist. Bestehende Arbeitsverhältnisse, die, etwa durch Mutterschutz, längere Krankheit eines Arbeitnehmers oder vergleichbar mit Leiharbeitnehmern aufgefüllt werden, zählen daher nicht mit.

Der dauerhafte Bedarf ergibt sich somit aus einem Rückblick auf die bisherige Unternehmensentwicklung zusammen mit einer Zukunftsprognose.

Ein Beispiel dazu: Eine Handwerksfirma mit in der Regel acht Arbeitnehmern nimmt einen Auftrag an, der ungefähr sechs Monate lang eine höhere Beschäftigtenzahl erfordert. Folgeaufträge in dieser Größenordnung sind nicht in Sicht. Der Betrieb leiht sich drei Arbeitskräfte und hat nun eine Stärke von elf Beschäftigten. Eine in diesem Zeitraum erfolgte Kündigung hat daher nicht zwingend zur Folge, dass ein Kündigungsschutz nach §23 Abs. 1 KSchG besteht, denn für die Zukunft ist wieder mit der normalen Beschäftigtenstärke von acht Arbeitnehmern zu rechnen.

Quelle: Pressemitteilung des BAG in Sachen 2 AZR 140/12 vom 24.01.2013

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