BGH: Kaution und Verwertung im Mietverhältnis

Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 07.05.2014, Az: VIII ZR 234/13, entschieden, dass die Mietkaution nicht ohne weiteres vom Vermieter verwertet werden darf.

Treuhandcharakter der Mietkaution beachten

Im konkreten Fall hatte sich der Vermieter eine Klausel in den Mietvertrag geschrieben der es ihm erlaubte, sich bei der Kaution zu bedienen wenn er fällige Ansprüche gegen den Mieter hätte. Daraufhin hatte sich der Vermieter bei der Kaution bedient als er Forderungen gegen den Mieter zu haben meinte. Der Mieter hatte diese Forderungen bestritten und erhob letztlich Klage.

Der BGH hat diese Klausel zur Mietkaution als unzulässig angesehen. Der Bundesgerichtshof führte dazu aus, dass die Mietkaution Treuhandcharakter habe. Der Vermieter müsse nämlich die Kaution gem. §551 Abs. 3 BGB so anlegen, dass am Ende des Mietverhältnisses noch was da ist, auch wenn der Vermieter insolvent werden solle. Dürfte sich der Vermieter aber bereits während des Mietverhältnisses für alle behaupteten, besonders aber bei streitigen Forderungen aus der Kaution bedienen, fiele der Treuhandcharakter der gesetzlichen Regelung weg.

Der Bundesgerichtshof hat hier klar Stellung bezogen. Die vertragliche Regelung entspricht nicht dem gesetzlichen Leitgedanken und war daher unwirksam.

Anders könnte es sein, wenn sich Mieter und Vermieter über den Bestand einer Forderung einig sind oder ein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 77/14 des BGH zum Thema Mietkaution vom 07.05.2014.

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