Schönheitsreparaturklauseln weiter eingeschränkt

Der BGH hat die Zulässigkeit von mietvertraglichen Klauseln zu Schönheitsreparaturen weiter eingeschränkt.

In drei Urteilen vom 18.03.2015 hat der BGH damit seine Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln weiter verschärft und vieles bisher Machbare ausgeschlossen.

… Gemessen daran ist eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)

Klauseln bei unrenoviert übergebenen Wohnungen sind damit generell unwirksam, da der Mieter unter Umständen die Wohnung in einem besseren Zustand zurückgeben müsste als er sie erhalten hat. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass der Mieter als Abgeltung etwas erhält. Diese Abgeltung muss aber angemessen sein, eine halbe Monatsmiete ist nicht angemessen.

Quotenabgeltungsklauseln - auch bei renoviert übergebenen Wohnungen - sind demnach generell nicht mehr zulässig, da für den Mieter nicht absehbar ist, wie sein künftiges Wohnverhalten sein wird und welche Belastungen bei Auszug damit auf ihn zukommen.

Die Beweislast für die Frage, ob die Wohnung unrenoviert übergeben wurde oder nicht, obliegt nach Ansicht des BGH dem Mieter.

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