BGH bestätigt Filesharingrechtsprechung

In drei Urteilen vom 11.06.2015 hat der BGH seine Linie in Sachen Filesharing weiter bestätigt

Aus den Urteilen vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14 wird aber ebenfalls ersichtlich, dass die Anforderungen an die so genannte sekundäre Darlegungslast und die Beweislast immer genauer definiert werden und die Messlatte weiterhin sehr hoch anzusetzen ist.

Dass die Familie zur fraglichen Zeit in Urlaub war, hat das Berufungsgericht dem Zeugen nicht geglaubt. Es hat angenommen, der Beklagte habe als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen einzustehen, weil nach seinem Vortrag ein anderer Täter nicht ernsthaft in Betracht komme.

In den drei Urteilen, welche die abmahnenden Kanzleien derzeit gerne als Argumentationshilfe verwenden, hat der BGH einen Schadenersatz pro Titel von derzeit € 200,,- als angemessen erachtet. Das erscheint sehr viel zu sein, denn einzelne Titel lassen sich höchstens für € 1,99 bei jedem beliebigen Anbieter herunterladen (meist ist ein Betrag von rund einem Euro) sowie mit Abo bei diversen Streamingportalen für noch viel weniger nutzen. Hier ist wohl auch eine abschreckende Wirkung erwünscht, denn eine belastbare Grundlage für derartige Summen ist keiner einzelnen Gerichtsentscheidung zu entnehmen.

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