BGH zu vorgetäuschten Eigenbedarfskündigungen

Der BGH hat mit Urteil vom 10.06.2015, Az: VIII ZR 99/14 wie bisher entschieden, dass bei vorgetäuschten Eigenbedarfskündigungen ein Schadenersatz an den Mieter zu leisten sei.

Hier gab es die Besonderheit, dass Mieter und Vermieter einen gerichtlichen Räumungsvergleich geschlossen hatten. Trotzdem muss der Vermieter Schadenersatz leisten.

An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände unmissverständlich sein …

Der Fall ist nicht so selten. Man erhält eine Kündigung wegen Eigenbedarfs und am Ende zieht jemand anders ein als erwartet. Oft kommt es im Rahmen eines Räumungsrechtsstreit zu einem Vergleich, das heißt, zu einem Kompromiss vor Gericht.

Der BGH hat nun festgestellt, dass auch ein Räumungsvergleich den Mieter nicht daran hindert, Schadenersatz bei vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung geltend zu machen wenn er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

Der Mieter ist regelmäßig beweispflichtig für die Frage, ob der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Er ist ebenfalls beweispflichtig dafür die Höhe seines verlangten Schadenersatzes zu beweisen. Nicht jede Ausgabe mit dem Umzug oder nachfolgend kann als Schadenersatz ganz oder teilweise geltend gemacht werden.

Im hier vorliegenden Fall machte der Mieter Schadenersatz in Höhe von über 25.000 Euro geltend. Zur Feststellung, ob diese Summe gerechtfertigt ist, hat der BGH die Sache zur Sachverhaltsermittlung zurückverwiesen.

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