Abstandszahlung

Abstandszahlungen sollen nach Ansicht des BGH die Bereitschaft des Altmieters entgelten, die Wohnung für den neuen Mieter zu räumen. (BGH in NJW 1997, 1845 f.)

Unter Abstandszahlung ist jede vermögenswerte Leistung zu verstehen, also z.B. auch die Verpflichtung zu Reparaturleistungen, die dem Altmieter obliegen, da dies dem Altmieter Geld spart bzw. einen eigenen geldwerten Anspruch gegen den Neumieter verschafft.

Die Verpflichtung zu Abstandszahlungen ist unwirksam, soweit sich der Wohnungssuchende oder ein Dritter verpflichtet, an den bisherigen Mieter Geld dafür zu zahlen, daß dieser die Wohnung für den Wohnungssuchenden räumt,§ 4 a WoVermG Abs. 1.

Ausnahmen:
1. Ausnahme: Eine Vereinbarung über die Übernahme nachweislich entstandener Umzugskosten des bisherigen Mieters ist wirksam.

2. Ausnahme: § 4a WoVermG schützt nicht den Vermieter! Dieser kann sich wirksam zu Abstandszahlungen verpflichten. (OLG Dresden, WuM 1997, 223 f)

Verboten sind Verpflichtungen zu Abstandszahlungen zwischen Vermieter, bzw. seinem Vertreter (Hausverwalter usw.) und dem potenziellen Mieter, soweit es sich bei der Wohnung um preisgebundenen Wohnraum handelt.( §9 Abs.1 WoBindG)

Eine Verpflichtung zur Abstandszahlung wird im Zweifel hinfällig, wenn der beabsichtigte Mietvertrag nicht zustande kommt.

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