Aufzug

Der Vermieter hat dafür zu sorgen, daß der Aufzug gewartet wird und betriebsbereit ist.

Eine formularvertragliche Beteiligung des Erdgeschoßmieters an den Betriebskosten des Aufzugs ist grundsätzlich möglich. Je nach Lage des Einzelfalls sollen sogar die Kosten von Aufzügen innerhalb einer Wohnanlage auch auf jene Mieter umgelegt werden können, deren Haus keinen Aufzug besitzt.

Der BGH traf in seinem Urteil (8 ZR 103/06) vom 20.09.2006 folgende Feststellung: Eine formularvertagliche Betriebskostenumlegung der Aufzugskosten auf Erdgeschoßmieter sei nicht zu beanstanden. Viele Gemeinkosten wie Treppenlicht und Gartenpflege würden ebenfalls von allen getragen obwohl die Nutzung nicht immer gleich intensiv ist. Eine Umlegung nach Verbrauch sei mit zumutbaren Anstrengungen und Kosten nicht zu verwirklichen.

Dem ist zuzustimmen. Der pragmatische Ansatz findet allerdings seine Grenze dort, wo die Nutzung des Aufzugs nur einer Partei zugute kommt und andere nur zum Zahlen da sind.

Beispiel: Ein Zweifamilienhaus, wobei der Aufzug sinnvoll nur von einer der Parteien genutzt werden kann. Hier steht das Argument der Erleichterung der Betriebskostenumlage dem Argument der unangemessenen Benachteiligung entgegen: Wenn nur eine Partei den Aufzug sinnvoll nutzen kann, wäre es ungerechtfertigt, die anderen Partei mit den Betriebskosten zu belasten.

Fazit: Im Regelfall dürfen die Betriebskosten des Aufzugs auf alle Mieter, auch dem Erdgeschoßmieter umgelegt werden.

Etwaige Kostenanteile für Reparaturen sind regelmäßig aus der Betriebskostenrechnung herauszurechnen, da sie der Instandhaltungspflicht des Vermieters unterliegen.

Ist der Aufzug über längere Zeit nicht betriebsbereit kann der Mieter unter Umständen die Miete mindern.

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