Der gemietete Balkon

Der Mieter darf seinen Balkon nach seinem Ermessen benutzen, auch ein Blumenrankgitter anbringen und einen Wäscheständer aufstellen. Bei Festen sollen Lärm- und Geruchsemissionen im erträglichen Rahmen bleiben.

Grundsätzlich gilt: Der Mieter darf nicht übertreiben und sollte die Nachbarn 48 Stunden vorher von der Party / dem Grillen informieren, AG Bonn, WuM 1997, S. 325.Ein Balkon ist weder Urwaldersatz noch Dauerpartyfläche.

Nach dem LG München soll die bauliche Anbringung einer Markise oder eines Trockengestells zur vertragsgemäßen Nutzung des Balkons gehören, WuM 1989, S.556 und können daher durch Formularvereinbarungen nicht untersagt werden. Einzelvertragliche Vereinbarungen bleiben freilich möglich.

Der Vermieter ist zur Instandhaltung des Balkons verpflichtet. Eine wesentliche Verkleinerung des Balkons muß der Mieter nicht hinnehmen, wenn der Vermieter nur Kosten der Instandhaltung oder Reparatur sparen will.

Das Anbringen von fest installierten Beleuchtungskörpern nebst Verkabelung sollte mit dem Vermieter abgestimmt werden.

Bei der Wohnflächenberechnung geht die Balkon- oder Terrassenfläche gewöhnlich zu einem Viertel ( nach der alten DIN 283) oder bis zur Hälfte nach der Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen ( II BV, nur für preisgebundenen Wohnraum verbindlich) in die Berechnung ein, siehe auch: Wohnfläche.

Andere Berechnungsmethoden haben bisher keine breite Zustimmung erfahren. Im Allgemeinen wird zur Ermittlung der einzubeziehenden Wohnfläche der Nutzwert für den Mieter im Einzelfall zu berücksichtigen sein: Ein offener und zugiger Balkon auf der Nordseite ist über das Jahr gesehen weniger gut nutzbar als ein windgeschützter Balkon auf der Südseite des Hauses.

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