Der Energieausweis nach EnEV

Vermieter sind nach den §16 und §17 EnEV gezwungen, für ihre Wohnung oder Haus einen Energieausweis ausstellen zu lassen. Spätestens, wenn der potentielle Mieter einen solchen verlangt, muss der Vermieter den Energieausweis vorlegen. Tut der Vermieter das nicht, droht ein Bußgeld, §27 EnEV.

Was aber, wenn der Mieter bei der Erstellung des Energieausweises nicht mitspielt? Diese Frage hatte das LG Karlsruhe im Beschluss vom 20.02.2009, Aktenzeichen: 9 S 523/08 zu entscheiden. Der Mieter hatte seinen Verbrauch direkt mit dem Energieversorger abgerechnet, so dass der Vermieter nichts über den konkreten Verbrauch des Mieters wußte.

Der Mieter hat die erforderlichen Angaben an den Vermieter zu machen.

LG Karlsruhe AZ: 9 S 523/08

Zwar wäre dem Vermieter die Erstellung eines Energieausweises aufgrund einer Bedarfsberechnung möglich gewesen, dieser Ausweis kommt aber deutlich teurer als der Ausweis nach Verbrauchsberechnung.

Der Vermieter forderte den Mieter also zur Bekanntgabe seiner Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre auf, weil es so für ihn möglich sein sollte, den Verbrauchsausweis nach §16 Abs.2 EnEV zu erstellen.

Der Mieter weigerte sich und berief sich auf seinen Datenschutz. Dem folgte das Gericht nicht. Es sah die Auskunft des Mieters als eine zu leistende Nebenpflicht, welche sich aus dem Mietvertrag ergibt, an.

Ob diese Entscheidung richtungsweisend ist, wird sich zeigen. Zweifel bestehen insoweit, als dem Vermieter noch die Möglichkeit des Bedarfsausweises zur Verfügung stand, bei der eine Mithilfe des Mieters ohne Preisgabe seiner Verbrauchsdaten möglich gewesen wäre.

Ein Nachteil - bis auf die höheren Kosten - wäre dem Vermieter dabei nicht entstanden. Ob allein die mögliche Kostenersparnis des Vermieters im Rahmen der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ausreicht, eine Nebenpflicht des Mieters zu begründen, mag bezweifelt werden, denn diese Vermieterpflicht hatte mit dem konkreten Mietvertrag nichts zu tun.

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