Heizung im Mietrecht

In deutschen Breitengraden ist eine funktionierende Heizung wichtig. Rechte und Pflichten bezüglich der Art und Qualität der Heizung werden nachfolgend beschrieben. Abgerechnet werden die Heizkosten nach der Heizkostenverordnung, welche insoweit mietvertraglichen Bestimmungen vorrangig ist, §2 HeizkostenVO.

Beheizungsarten

Je nach dem, wie die Wohnung und das Vertragsverhältnis ausgestattet ist, ergeben sich unterschiedliche Pflichten für Mieter und Vermieter.

Einzelöfen

Einzelöfen, die durch Kohle, Öl, Gas oder durch Nachtstrom für Wärme sorgen, sind nicht an eine zentrale Versorgung angeschlossen.

Der Mieter ist für die Beheizung selbst verantwortlich. Er ist auch regelmäßig für die Beschaffung und gegebenenfalls die Einlagerung der Brennstoffe oder der Energie selbst verantwortlich. Sind die Öfen defekt, ist der Vermieter für die Behebung der Schäden nur dann verantwortlich, wenn er die Heizkörper mitvermietet hat. (Instandhaltungspflicht des Vermieters)

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Etagenheizung / Wohnungsheizung

Hier sorgt eine Therme oder eine andere Heizanlage für die nötige Wärme innerhalb einer Wohnung. Die Kosten der Beheizung trägt regelmäßig der Mieter, der dafür einen Vertrag mit einem Energieversorger abschließt. Die Kosten der Reinigung und Wartung der Heizanlage oder der Therme trägt regelmäßig der Vermieter, es sei denn, etwas anderes ist mietvertraglich vereinbart.( AG Dortmund, WuM 1983, 325)

Zentrale Gebäudeheizung (Sammelheizung)

Hier werden alle Räume eines Gebäudes von einer zentralen Heizanlage mit Wärme versorgt. Der Vermieter ist für den ordnungsgemäßen, betriebsbereiten Zustand der Heizanlage verantwortlich, ebenso für die Beschaffung der Brennstoffe, bzw. der Energie. Die Heizkostenabrechnung erfolgt hier nach der Heizkostenverordnung.

Fernwärme

Fernwärme wird regelmäßig über ein externes Heizkraftwerk geliefert. Zumeist schließt der Mieter einen Vertrag mit dem Fernwärmelieferanten. Bei Mängeln der Fernwärmeversorgung hat sich der Mieter entsprechend an den Fernwärmelieferanten zu wenden.

Ist ausnahmsweise nicht der Mieter Vertragspartner des Fernwärmelieferanten, sondern der Vermieter, ist der Vermieter im Verhältnis zum Mieter bei Mängeln einstandspflichtig. Der Vermieter rechnet dann wie oben mit dem Mieter auf Basis der Heizkostenverordnung ab, wobei er die Kosten und Werte des Fernwärmelieferanten zu Grunde zu legen hat.

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Heizzeiten

Heizung während der Jahreszeiten

Wenn die Wohnung an eine zentrale Sammelheizung angeschlossen ist, ist der Vermieter verpflichtet, mindestens während der üblichen Heizperiode vom 1.Oktober bis zum 30. April die Zentralheizung in Gang zu halten. (LG Düsseldorf, BlGBw 1955, 31)

Außerhalb der Heizperiode trifft den Vermieter eine Heizpflicht spätestens dann, wenn die Innentemperatur in der Wohnung bei geschlossenen Fenstern und Türen unter 17 Grad Celsius fällt und mit einer Besserung in den folgenden Stunden nicht zu rechnen ist.

Liegt die Raumtemperatur, was vor allem in der Übergangszeit häufiger vorkommt, zwischen 17 -20 Grad Celsius, kann der Mieter verpflichtet sein, eine eigene Heizquelle einzusetzen, wenn zu erwarten ist, daß die niedrigen Temperaturen nur kurzfristig, also bis maximal zwei Tage, auftreten. Ansonsten hat der Mieter einen Anspruch auf Beheizung der Wohnung.

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Tageszeiten, Raumtemperatur

Ist der Vermieter zum Heizen verpflichtet, so hat er nach DIN 4701 dafür zu sorgen, daß folgende Temperaturen in den Räumen erreicht werden können:


-Wohn-,Schlafzimmer, Küche:  20 Grad Celsius
-Badezimmer, Duschraum:       22 Grad Celsius
-Diele, Flur usw.:                        15 Grad Celsius

Zur Nachtzeit von ca. 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens dürfen diese Werte um bis zu drei Grad Celsius unterschritten werden. (vgl. AG Stuttgart, WuM 1987, 147)

Die entsprechende Heizleistung hat der Vermieter von 6.00 Uhr morgens bis mindestens 23.00 Uhr abends zur Verfügung zu stellen. Kürzere Zeiten, die in einem Formularmietvertrag stehen, etwa eine Beheizung nur bis 22.00 Uhr, sind unzulässig. (OLG Frankfurt, WuM 1992, 56f.)

Der BGH und das OLG Frankfurt gehen sogar davon aus, daß eine Raumtemperatur von 20 Grad Celsius als Wohntemperatur die unterste Grenze des Zumutbaren darstellt. (BGH WuM 1991, 381 f; OLG Frankfurt 1992, 56 f.)

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Ungenügende Heizanlage / Heizkörper

Ist die Heizanlage des Hauses unterdimensioniert oder wird sie nicht voll gefahren und frieren deshalb bei Kälte die Mieter des Hauses, können die Mieter die Miete mindern, da ein Mangel der Mietsache vorliegt. Die Minderungsquote liegt zwischen 10% bei ungenügender Beheizungsmöglichkeit und 100% bei Totalausfall der Heizung in den Wintermonaten.

Ist die Anzahl der Heizkörper in der Wohnung nicht ausreichend, oder sind diese unterdimensioniert, ist zu fragen, ob dies der Mieter bei Vertragsabschluß erkennen konnte.

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Gerade bei fehlenden Heizkörpern ist regelmäßig eine Kenntnis des Mieters von Anzahl und Art der Heizkörper bei Mietvertragsabschluß gegeben. Schliesslich besichtigt die Mehrzahl der Mieter die Wohnung vorher. Leistet der Mieter in dieser Kenntnis die Unterschrift unter den Mietvertrag, ist die Anzahl der Heizkörper vertragsgemäß, ein zur Minderung berechtigender Mangel also nicht gegeben.

Unterdimensionierte Heizkörper sind eher selten und für den technischen Laien im Regelfall kaum zu erkennen. Die Heizleistung der einzelnen Heizkörper kann beim Vermieter oder bei einem Handwerker-Fachbetrieb erfragt werden. Diese können sehr schnell eine Wärmebedarfsberechnung für die betroffenen Räume erstellen und feststellen,ob der Heizkörper zu wenig Leistung bringt oder nicht. Liegt eine Unterdimensionierung vor, kann die Miete gemindert werden.

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Überheizung

Liegt eine nicht regulierbare Überheizung der Mietwohnung vor, kann der Mieter ebenfalls berechtigt sein, die Miete zu mindern, denn überheizte Räume können ebenso einen Mangel darstellen wie zu kalte.

Zu hohe Heizkosten

Kommen auf den Mieter unerwartet hohe Heizkosten zu, die sehr weit über den normalerweise anfallenden Kosten liegen, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter darauf hinzuweisen, andernfalls kann der Mieter berechtigt sein, die Miete um den Anteil überhöhter Heizkosten mindern.

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin aus April 2008 (Az. 12 U 6/07) soll das gleichgültig sein: Soweit die Heizanlage die Räume ausreichend erwärmt und kein sonstiger technischer Fehler vorliegt, sei nicht ohne weiteres von einem Mangel auszugehen der zu einer Mietminderung berechtige. Ein Vermieter sei nämlich nicht verpflichtet seine Heizungsanlage stets auf dem neuesten Stand zu halten.

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