Instandsetzung

Instandsetzung ist die (Wieder-) Herstellung des vertrags- und ordnungsgemäßen Zustandes der Mietsache, etwa durch Reparatur. Der Vermieter ist zur Instandsetzung verpflichtet, wenn die Mietsache oder Teile davon durch vertragsgemäßen Gebrauch wie Abnutzung, Verschleiß usw. beschädigt sind, also z.B. defekt sind.

Auch bei äußeren Einwirkungen wie Blitzschlag z.B. ist der Vermieter zur Instandsetzung verpflichtet. (Einschränkungen siehe unten)

Trifft den Mieter ein Mitverschulden am Schaden, bleibt der Vermieter trotzdem zur Instandsetzung verpflichtet. Er kann vom Mieter allerdings teilweise Kostenübernahme verlangen, §254 BGB.

Wenn der Mieter den Schaden an der instandzusetzenden Sache alleine verschuldet hat, muß er auch selbst für die Instandsetzung sorgen und die Kosten hierfür tragen.

Einschränkungen der Instandsetzungspflicht

Der Vermieter ist von der Instandsetzungspflicht befreit, wenn die Mietsache vollständig zerstört ist. (BGH in WUM 1990, 546 LKW- Muldenkipper). Dies soll auch dann gelten, wenn der Vermieter die vollständige Zerstörung selbst verschuldet hat. Dem Mieter stehen dann die Rechte aus §§ 280,325 BGB zu. (Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag)

Bei teilweiser Zerstörung oder erheblicher Beschädigung der Mietsache kommt es darauf an, ob dem Vermieter eine Instandsetzung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zugemutet werden kann. ( BGH a.a.O. "Opfergrenze") Dies ist für jeden Fall gesondert zu beurteilen.

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