Kündigungswiderspruch / Sozialklausel

Der Mieter von Wohnraum kann einer Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist,§ 574 BGB, die so genannte "Sozialklausel".

Das Mietverhältnis muß durch eine wirksame Kündigung vertragsmäßig beendet worden sein. Empfänger, die Grund zur außerordentlichen unbefristeten Kündigung gegeben haben, können sich auf die Sozialklausel nicht berufen, ebenso wenig Mieter, die das Mietverhältnis vor oder nach Erhalt der Kündigung selbst gekündigt haben.

Der Mieter muß seinen Widerspruch bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber schriftlich erklären, §574b BGB. Hat der Vermieter den Mieter nicht rechtzeitig über Form und Frist der Widerspruchsmöglichkeit aufgeklärt, kann der Mieter auch noch im ersten mündlichen Gerichtstermin seinen Widerspruch erklären.

Widerspricht der Mieter nicht oder nicht fristgemäß, kann der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen.

Härten auf Seiten des Mieters

Die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung muß für den Mieter oder seine Familie eine "Härte" darstellen.

Was eine Härte für den Mieter darstellen kann, ist im Einzelfall zu entscheiden. Jedenfalls reichen die mit einem Umzug verbundenen Unannehmlichkeiten für eine Härte nicht aus, ebenso wenig wohl die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen. Zur Familie des Mieters gehören Ehepartner, Verwandte oder Verschwägerte, die mit ihm zulässigerweise in der Wohnung leben. Andere Personen werden nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht geschützt.

Beispiele für anerkannte Härten:

Bei letzteren hat der Mieter die Möglichkeit, die Räumungsfrist auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Härteumstandes hinauszuschieben, in den anderen Fällen kann das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

Abwägung mit Vermieterinteressen

Grundsätzlich sind die berechtigten Vermieterinteressen gleichrangig zu bewerten. Das Gericht wird dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Die Vermieterinteressen sind bei Kündigung anzugeben und entsprechen denen wie unter Kündigungsgründe beschrieben.

Ausgeschlossene Mietverhältnisse

Von der Sozialklausel nicht berührt werden Mietverhältnisse über Wohnraum,

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