Möbliert zur Miete wohnen

Wohnraum ist dann möbliert zur Miete überlassen, wenn er ganz oder überwiegend vom Vermieter mit den für eine übliche Einrichtung wesentlichen Gegenständen, Stühle, Tisch, Schrank usw. auszustatten ist.

Der Mieter darf die Einrichtungsgegenstände des Vermieters aus der Wohnung entfernen. Er muß jedoch dafür sorgen, daß die Sachen gut gelagert werden und bei Ende des Mietverhältnisses die Sachen wieder an Ort und Stelle bringen. Werden oder sind die Möbel mangelhaft, kann der Mieter entsprechend den Ausführungen zu Mietmängeln Instandsetzung oder Ersatz verlangen oder die Miete entsprechend mindern.

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Zuschlag auf die Miete

Für die möblierte Wohnung wird meist ein Zuschlag auf die übliche Miete erhoben. Angesichts des regelmäßig hohen Alters der Möbel, des möglicherweise abweichenden Geschmacks des Vermieters vom Geschmack des Mieters fragt sich mancher Mieter, ob der Zuschlag gerechtfertigt ist.

Für den Zuschlag gibt es unterschiedliche Berechnungsmethoden.

Eine der häufigsten davon ist, vom Zeitwert der Möbel bei Vertragsabschluß auszugehen und jährlich 10-33%, je nach voraussichtlicher Nutzungsdauer, davon anzusetzen, sowie eine angemessene Kapitalverzinsung für das in den Möbeln gebundene Kapital von derzeit wohl 4-6% hinzuzurechnen. Dieser Wert dient als Grundlage des monatlichen Mietzuschlags.

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Beispiel: Ein Tisch kostet 500,- Euro und ist auf 10 Jahre Nutzungsdauer angelegt. Es ergibt sich bei einem Ansatz von 10% ein monatlicher Zuschlag von Euro 4,16. Bei fünfprozentiger Verzinsung des Kapitals sind weitere 2,08 Euro hinzuzurechnen, macht insgesamt Euro 6,24 für den Tisch monatlich.

Eine Berechnung kann nur für den Einzelfall erfolgen und ist mieterseits regelmäßig mit dem Risiko behaftet, daß der Mieter nicht weiß, was die mehr oder weniger schönen Sachen anfänglich gekostet haben oder wert waren.

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Erleichterte Kündigungsmöglichkeiten

Dem Vermieter einer möblierten Wohnung stehen regelmäßig erleichterte Kündigungsmöglichkeiten zu, wenn der Vermieter selbst mit in der Wohnung wohnt, und die Wohnung nicht an eine Familie zum dauernden Gebrauch überlassen ist, § 549 BGB.

Mit Familie ist nur die eheliche Gemeinschaft oder Verwandtschaftsverhältnisse gemeint, nicht die nichteheliche Gemeinschaft oder Mitglieder von WG’s.

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