Nutzungsentschädigung

Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache zurückzugeben, § 546 BGB. Der nachfolgende § 546a BGB bestimmt, daß der Mieter, der die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, dem Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache entweder den vereinbarten Mietzins oder nach Wahl des Vermieters die ortsübliche Vergleichsmiete schuldet.

Anstelle des ursprünglich zu zahlenden Mietzinses tritt also eine Nutzungsentschädigung in gleicher oder, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete höher liegt, größerer Höhe.

Wann die Mietsache zurückgegeben ist, können Sie auf der Seite Räumung und Rückgabe der Mietsache nachlesen.

Neu geschrieben

Hauptnavigation