Pfandrecht des Vermieters

Der Vermieter hat für sein Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, Möbel z.B. § 562 BGB.

Dieses gesetzliche Pfandrecht entsteht durch Einbringung der Sachen in die Mieträume. Das Pfandrecht entsteht nur an den Sachen des Mieters, die in seinen Eigentum oder Miteigentum stehen, bzw. an denen er so genannte Anwartschaftsrechte auf das Eigentum erworben hat (Ratenkauf).

Verweigert der Mieter die Erfüllung eines fälligen Anspruchs des Vermieters, kann dieser die Sachen des Mieters pfänden und verwerten (Versteigerung) lassen. Das Pfandrecht entsteht allerdings nicht an so genannten unpfändbaren Sachen des Mieters, z.B. Waschmaschine, Tisch, Stuhl, Kühlschrank, da diese der Mieter für einen angemessene Lebensführung benötigt, §§562 BGB, 811 ZPO. Haustiere sind ebenfalls nicht pfändbar.

Zieht der Mieter aus, so kann der Vermieter im Wege der Selbsthilfe, allein oder mit Hilfspersonen, notfalls auch unter Anwendung von Gewalt, den Mieter an einer Entfernung der eingebrachten Sachen hindern, wenn der Vermieter einer Entfernung nicht zugestimmt hat, § 562b BGB.

Der Mieter kann die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts durch Hinterlegung der voraussichtlichen benötigten oder verlangten Summe beim Amtsgericht(Sicherheitsleistung) bis zur möglicherweise gerichtlichen Klärung abwenden. Der Vermieter darf sein Pfandrecht dann nicht geltend machen, §562c BGB.

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