Räumung der Mietsache und Rückgabe

Rückgabe der Mietsache bedeutet, daß der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung räumen muß, §546 BGB und dem Vermieter die erhaltenen und die nachbestellten Schlüssel der Wohnung überlassen muß.

Liegen eine der beiden Voraussetzungen nicht vor, hat der Mieter die Wohnung nicht zurückgegeben. Gleiches gilt natürlich, wenn der Mieter die Wohnung weiter benutzt.

Die Räumung hat grundsätzlich vollständig zu erfolgen. Läßt der Mieter etwa seine alte Einbauküche in der Wohnung zurück, seine Schrankwand, oder einen vollgestopften Kellerraum ungeräumt zurück, liegt im Zweifel keine Rückgabe vor. Wenn hingegen nur einzelne Gegenstände zurückbleiben, kann trotzdem die Räumungspflicht des Mieters erfüllt worden sein, BGH NJW 1988, S. 2665

Dem Vermieter bleibt jedoch unbenommen, die Kosten der Entfernung und Entsorgung der Gegenstände dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Gibt der Mieter die Mietsache nur unzureichend geräumt zurück, kann der Vermieter unter Umständen eine Entschädigung geltend machen, §546a BGB, zum Beispiel in Form einer Nutzungsentschädigung an Stelle der Miete.

Zwangsräumung

Geht der Mieter nicht freiwillig aus der Mietsache raus, muss sich der Vermieter einen gerichtlichen Räumungstitel beschaffen. Dieser muß alle in der Wohnung dauerhaft lebenden Personen umfassen, die ein Besitzrecht haben, so zum Beispiel Ehegatten oder Untermieter, es reicht nicht aus, wenn lediglich der vertragliche Hauptmieter im Räumungstitel genannt ist. Kinder von Mietern gelten allerdings als bloße "Besitzdiener" (Bundesgerichtshof, Beschluss Az. IX AZB 29/04).

Dem Vermieter ist es nicht erlaubt, dem Mieter ohne Räumungstitel den Gebrauch der Mietsache ganz oder teilweise zu entziehen (Aussperrung z.B.).

In einer Entscheidung des BGH (Beschluss vom 14.08.2008, Az.: I ZB 39/08) wird dieses Prinzip nochmals dargelegt und auch begründet: Die Räumungsverfügung müsse eindeutig in ihrem Gehalt sein und insbesondere diejenigen, gegen die sich die Zwangsvollstreckung wende, namentlich bezeichnen. Zwar liegt hier die Gefahr des Mißbrauchs nahe, dazu die Gründe des BGH zur dort unzulässigen Zwangsräumung der Mietsache. Es könne aber dem Gerichtsvollzieher nicht zugemutet werden, rechtliche und tatsächliche Überlegungen vor Ort zu unternehmen. Gerade die Klausel des §750 ZPO solle sicherstellen, dass staatlicher Zwang nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgeübt werde.

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