Ungeziefer in der Mietwohnung

Ist die Wohnung von Ungeziefer (Küchenschaben, Ratten, Mäuse usw.) befallen, stellt dies regelmäßig einen Mangel der Mietsache dar.

Eine einzelne Ameisenstraße, die durch die Wohnung oder das Haus führt, kann zwar einen Mangel darstellen, doch wird dieser in der Regel nicht erheblich sein und deshalb nicht zur Mietminderung berechtigen. Dem Mieter ist in der Regel zuzumuten, kleineren Befall (Ameisen, Motten usw.) durch eigene Tätigkeiten von geringem Umfang zu entsorgen. Begründet wird das mit dem Umstand, dass diverse Tiere erst dann die Mietsache aufsuchen, wenn es etwas gibt, was sich für sie lohnt (leicht zugängliche Lebensmittel usw.)

Praxistipp: Ameisensprays nützen nur im ersten Moment etwas. Besser ist es, die Ameisen zu entfernen, das Ziel der Ameisenstrasse herauszufinden, dieses unzugänglich für Ameisen zu machen und sodann die Bereiche der Ameisenstrasse mit einem gründlichen Reinigungsmittel bis kurz ausserhalb der Mietsache zu putzen. Die Geruchsspur der Ameisenstrasse ist damit zerstört. Der Befall ist damit in der Regel entfernt.

Eine Formularklausel mit dem Inhalt, der Mieter hafte auch ohne Verschulden für einen Ungezieferbefall, ist unwirksam. Gleiches gilt für Klauseln, die dem Mieter die Beweislast dafür auferlegen, daß nicht der Mieter den Ungezieferbefall zu vertreten hat.

Es besteht keine gesetzliche Vermutung dafür, dass Ungezieferbefall durch den Mieter verschuldet wird.

Wie jeder Mangel, ist auch dieser Mangel dem Vermieter anzuzeigen. Der Mieter könnte die Miete mindern. Trifft den Mieter ein Mitverschulden kann er ganz oder teilweise kostenmäßig in Anspruch genommen werden

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