Wechsel des Vermieters

Der Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" ist am Beispiel des Vermieterwechsels entstanden. Der Inhalt des Mietvertrages wird durch einen neuen Vermieter nur dahingehend geändert, dass der neue Vermieter an Stelle des alten in den Mietvertrag eintritt, §566 BGB.

Als Nachwirkung aus dem Mietverhältnis haftet der alte Vermieter neben dem neuen Vermieter für die Erfüllung der Vermieterpflichten. Diese Haftung ist aber zeitlich und tatsächlich begrenzt: Möchte der Mieter das Mietverhältnis nicht mit dem neuen Vermieter fortsetzen, so muss er auf den nächstzulässigen Termin kündigen. Der alte Vermieter bleibt dann bis zum baldigen Vertragsende in der Haftung. Kündigt der Mieter nicht, wird der Vermieter aus der Haftung frei.

Kaution bei Vermieterwechsel

Wird die Wohnung veräußert, hat der Erwerber gegen den Veräußerer einen Anspruch auf Herausgabe der Mietkaution, bzw. einer sonstigen Mietsicherheit. Auch der Mieter kann vom alten Vermieter verlangen, dass dieser die Kaution dem Erwerber überlässt.

Der Erwerber haftet für die Auszahlung der Kaution bei Mietende, §566a BGB. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erwerber vom Veräußerer die Kaution tatsächlich erhalten hat.

Kann der Mieter vom Erwerber die Kaution nicht erlangen, bleibt der alte Vermieter nachrangig zur Auszahlung der Kaution verpflichtet.

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