W-Lan in der Mietwohnung

W-Lan in der Mietwohnung ist eigentlich kein mietrechtliches Thema, oder doch? Aber ja. Gerade in Wohngemeinschaften oder in Familien teilen sich die Mitbewohner oft einen gemeinsamen Internetanschluss und das kann manchmal zu Problemen führen, sei es per Kabel mit der TV-Versorgung, Lan oder W-Lan. Besonders, wenn es um Haftungsfragen bezüglich illegalen Filesharings geht.

W-Lan riecht nicht, macht keinen Lärm und nach heutigen Erkenntnissen auch niemanden krank. Man muß keine Strippen ziehen und keine Löcher bohren - ideal für eine Mietwohnung. Aber es gibt mehr als genug Probleme, nämlich solche, die von den Mitbewohnern oder vermeintlich schlauen Nachbarn ausgehen.

Gemeinsame Nutzung des Internets über einen Anschluß kann ein Haftungsrisiko bedeuten

Kommen Mitbewohner oder Nachbarn auf die Idee, den Anschluss zum Filesharing von fremden, urheberrechtlich geschützten Dateien zu verwenden, haben Abmahner leichtes Spiel.

Warum immer nur Filesharing-Abmahnungen und nix anderes?

Das liegt an den technischen Merkmalen der peer-top-peer-Netzwerke. Während normale Webseiten keine Vorratsdatenspeicherung betreiben dürfen, z.B. auch Youtube nicht, setzt ein peer-to-peer-Netzwerk die Kenntnis von bestimmten Adressen voraus:
Diese Netzwerke funktionieren in der Regel nur dann zuverlässig, wenn die einzelnen peers, also die Rechner, eine eindeutige Adresse aufweisen, mit welcher sie im Netzwerk angesprochen werden können. Gewöhnlich geschieht das über die öffentliche IP des Routers, der in einem normalen Haushalt die Verbindung zum Internet vermittelt (zusammen mit dem DSL-Modem). Unter dieser öffentlichen IP wird zum Beispiel etwas heruntergeladen. Wenn die entsprechenden Ordner auf dem Rechner mit Dateien zum Tauschen oder Teilen bestückt sind, etwa durch vorheriges Herunterladen, werden eben diese Dateien standardmäßig gleich zum Upload angeboten - und zwar sofort nach Beginn des Downloads. Wer also herunterlädt, bietet gleichzeitig auch das Hochladen an.

Und da schlagen die Abmahner zu. Sie stellen fest, wer was wann anbietet und unter welcher IP ( oder behaupten das zumindest). Wenn das rein zufällig natürlich eine geschützte Datei ihrer Mandanten ist, wird der Anschlußinhaber ermittelt und abgemahnt. Ein sicheres Geschäft.

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Haftungsrisiko des Anschlussinhabers

Das Haftungsrisiko trifft den Anschlußinhaber und zwar dann, wenn das W-Lan unkontrolliert jedem zur Verfügung steht oder der Anschlußinhaber einfach seinen Mitbewohnern zu sehr vertraut und dadurch Verletzungen fremder Rechte möglich werden. Hierzu haben wir unter dem Gesichtspunkt W-Lan-Störerhaftung und W-Lan Störerhaftung von Eltern bereits einiges kommentiert. Es wird leider nicht weniger und es zeigt sich, dass die Abmahnungen auch nicht aufhören.

Was also tun? Den Router abzuschalten ist keine Option. Die von Gerichten unterschiedlich auferlegten Prüfungspflichten bleiben unklar, eine klare Linie deutet sich aber durch das Urteil des BGH vom 12.05.2010 zur Störerhaftung an.

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Störerhaftung vermeiden

Dennoch kann die Störerhaftung, wie sie der BGH versteht, siehe Link oben, eingegrenzt oder sogar ganz vermieden werden. Hierzu bieten sich zwei Verfahren an, ein technisches und ein vertragliches, am besten in Kombination.

Technisches zur Vermeidung der Störerhaftung

Hier gilt es zunächst, die Verschlüsselungsfunktion des Routers zu benutzen: Wenn der lokale Netzwerkverkehr verschlüsselt ist, braucht man ein -möglichst sicheres- Passwort um in das lokale Netzwerk und darüber ins Internet zu gelangen. Das ist die erste und wichtigste Hürde, um etwa ungebetene Nachbarn oder Schwarzsurfer von der Straße die sich im Wardriving(Eindringen in fremde Netze) üben, auszuschließen. Jeder halbwegs moderne Router bietet eine solche Verschlüsselungsoption an. Die sollte auch genutzt werden. Die Art und Sicherheit der Verschlüsselung spielt nach dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 zur Störerhaftung durchaus eine Rolle: Es sollte die dem jeweiligen Router zum Zeitpunkt der Installation bestmögliche Verschlüsselung sein. Jeder, der die Verschlüsselung knackt, begeht eine Straftat §202a StGB. Davor kann man sich kaum sinnvoll schützen und man muß auch nicht damit rechnen.

Als zusätzliche technische Möglichkeiten bieten sich die Port-sperre in Firewalls an. Freilich verlangt das der BGH vom durchschnittlichen Internetnutzer nicht.

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Gleiches gilt für so genannte URL-Sperren, die zudem eine Form der unzulässigen Gebrauchseinschränkung darstellen könnten.

Die Lösung: Ein kleiner Vertrag und Verschlüsselung

Vertrag? Klingt langweilig, ist es aber nicht und schwierig ist es auch nicht. Gleich, ob man sich als Familie einen Internetanschluss teilt oder als Wohngemeinschaft: Eine gemeinsame Erklärung (nichts anderes ist ein Vertrag) kann dem Anschlussinhaber helfen, das Damoklesschwert der kostenpflichtigen Abmahnung bzw. Störerhaftung zu vermeiden oder die damit verbundenen Risiken zu vermindern.

Wie das gehen könnte, haben wir auf unserer Seite zur Störerhaftung vermeiden beschrieben.

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Durchsetzung

Ahja, der oder die werte Mitbewohner/in will nicht unterschreiben? Kein Problem: einfach das Passwort für den Zugriff ändern … die kommen dann von allein wieder … . Und, nein, das ist nicht böse, sondern nur konsequent. Wer erst im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses darüber nachdenkt: Der Vertrag tut nicht weh, sondern ist an sich eine Selbstverständlichkeit (gesetzestreues Verhalten) und rechtfertigt nach unserer Auffassung keine Mietminderung (um den Betrag eines eigenen Internetanschlusses). Möchte der Mitbewohner nicht unterschreiben, kann er sich einen eigenen Internetanschluss besorgen. Will er aber die Kostenvorteile eines gemeinsam benutzten Anschlusses haben, sollte er diese an sich selbstverständliche Verpflichtung eingehen.

Hinweis: Geändert am 12.05.2010

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