Angemessene Vergütung im Urheberrecht

Viele Künstler und Autoren, bzw. deren Verbände beklagen die unzureichend erscheinende Vergütung der Urheber. Dafür wird das Ungleichgewicht zwischem einem Urheber auf der einen Seite und eines wirtschaftlich starken Verwertungsapparates auf der anderen Seite verantwortlich gemacht. Oft genug ist der Urheber an bestimmte Verwertungskanäle gebunden und muss, so scheint es, in den sauren Apfel beissen.

Zum Ausgleich der gestörten Vertragsparität zwischen Urhebern und Verwerten ( BT-Drucksache 14/6433 S. 20 f.) hat der Gesetzgeber mit den §32 UrhG und §32a UrhG Grundsätze aufgestellt, welche die Interessen sowohl der Urheberseite als auch der Verwerterseite berücksichtigen sollen.

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Ziel des Gesetzgebers ist somit nicht, dem Urheber ein möglichst hohes Einkommen zu verschaffen. Ziel des Gesetzgebers ist die angemessene wirtschaftliche Beteiligung des Urhebers oder des ausübenden Künstlers an der Verwertung seiner Leistungen. Daher ist auch das wirtschaftliche Risiko der Verwerter angemessen zu berücksichtigen, z.B. bei der Erstverlegung eines Autors durch einen Verlag.

Üblichkeit und Redlichkeit der Vergütung

In §32 UrhG ist festgehalten, dass der Urheber einen gesetzlichen Anpassungsanspruch erhält wenn die vertraglich festgelegte Vergütung nicht angemessen ist. Hierbei gilt, dass gemeinsame Vergütungsregeln oder Tarife, welche durch Urheber- und Verwerterverbände aufgestellt wurden, stets als angemessen zu betrachten sind.

Eine Vergütung ist ersatzweise dann angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls üblich und redlich ist.

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Branchenübung

Branchenüblichkeit ist daher ein Indiz, reicht aber nicht aus. Gerade so genannte Buy-out-Verträge, bei denen mittels einer Einmalzahlung alle Rechte abgekauft werden sollen, sind in einigen Branchen üblich, werden aber dem Urheber nicht immer gerecht.

Redlichkeit

Das Ausfüllen der Begriffe Üblichkeit und Redlichkeit führt oft zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten. Oft ist weder eine Branchenübung sichtbar, noch sind alle Umstände bekannt, die für die Beurteilung der Redlichkeit einer Vereinbarung notwendig wären. Der Arbeitsaufwand des Urhebers bei der Erstellung des Werks allein ebenso wie die Schöpfungshöhe sollen für die objektive Bewertung des Merkmals Redlichkeit keine Rolle spielen.

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Relevante Umstände des Einzelfalls können nach gesetzgeberischer Interpretation sein:

Beteiligung des Urhebers, § 32a UrhG

Was der Urheber oder ausübende Künstler einstmals vereinbart hat, kann sich später als viel zu wenig herausstellen, dann nämlich, wenn der Verwertung des Werks ein Erfolg beschieden war, welcher die einstmals vereinbarte Vergütung des Urhebers jetzt in einem "auffälligen Mißverhältnis" zum sonst Üblichen erscheinen läßt.

Im Gegensatz zu §32 UrhG handelt es sich um eine nachträgliche Betrachtung und Anpassung der Urheberbeteiligung.

Anders als beim früheren "Bestsellerparagraphen" § 36 alter Fassung UrhG, muss nun kein grobes Mißverhältnis mehr bestehen, ein auffälliges Mißverhältnis reicht jetzt aus. Das Mißverhältnis wird zunächst an Hand einer zu ermittelnden angemessenen Vergütung festgemacht, wobei die Abgrenzung die Sittenwidrigkeit der Vergütung darstellen dürfte.

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Dieser Anspruch auf Vertragsanpassung kann bereits dann gegeben sein, wenn die Urheberbeteiligung um 20% bis 30% vom Üblichen nach unten abweicht. Leider sind die Meinungen hierzu noch sehr unterschiedlich, nach Aufassung des Gesetzgebers ist das Mißverhältnis mindestens dann gegeben, wenn die Vergütung um 100% vom Angemessenen abweicht, also nur die Hälfte des Angemessenen gezahlt würde. Das freilich liegt schon an der Grenze zur Sittenwidrigkeit. Eine erste Überprüfung ist sicherlich dann bedenkenswert, wenn die Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände mehr als 20% unter dem Üblichen liegt.

Bei der Bewertung des auffälligen Mißverhältnisses werden alle Vorteile und Nutzungen des Verwerters wie des Urhebers, auch solche "naturalistischer" Art wie Kost und Logis für den Urheber, zueinander in Beziehung gesetzt.

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Wird ein solches Mißverhältnis festgestellt, hat der Urheber einen entsprechenden Anspruch gegen den (jeweiligen) Verwerter auf Abgabe einer Willenserklärung, die zu einer Vertragsanpassung führt. Diese kann durch das Gericht ersetzt werden und ist dann vollstreckbar.

Fazit

Entwicklungen zu prognostizieren ist bekanntermaßen schwierig. Die Rechtsunsicherheit, die bei Vertragsschluß, durch Zeitläufte oder durch unerwartete Entwicklungen eintreten kann, kann dadurch vermieden werden, dass Beteiligungsklauseln für den Urheber flexibel, z.B. im Wege der prozentualen Beteiligung am Erlös, vereinbart werden- wenn diese nicht von vorne herein oder in ihrer Gestaltung selbst unangemessen sind. Ähnlich sieht es der BGH wohl in seiner Entscheidung vom 07. Oktober 2009.

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