Schutzdauer der Urheberrechte

Übersicht der Schutzdauer - Urheberrechte
| §64 | 70 Jahre | nach Tod des Urhebers. (post mortem auctoris) |
| §65 I | 70 Jahre | nach Tod des längstlebenden Miturhebers, (gemeinschaftliche Arbeit z.B. §8 UrhG) |
| §65 II | 70 Jahre | betr. Filmwerke und ähnliche Werke nach Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der Filmmusik |
| §66 | 70 Jahre | Anonyme und pseudonyme Werke nach Veröffentlichung, bei Nichtveröffentlichung 70 Jahre nach Schaffung, bei Offenbarung der Urheberschaft oder Aufhebung des Pseudonyms siehe § 64. |
| §67 | 70 Jahre | Bei Lieferungswerken ( z.B. Fortsetzungsroman, Enzyklopädie A bis Z) beginnt die Schutzdauer mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu laufen und zwar für jedes unselbständige Teil gesondert. ( Aber Fristberechnung in Jahren, siehe § 69 UrhG ) |
| §69 | Fristen | Die Schutzdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in der das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis eingetreten ist ( z.B. Tod des Urhebers) |
Übersicht der Schutzdauer verwandter Schutzrechte
Auch die Interpretation eines bereits gemeinfreien Werkes,z. B. einer Beethovensymphonie, kann urheberrechtlichen Schutz gewähren - als künstlerische Interpretation der aufführenden Künstler. Die verwandten Schutzrechte müssen aber keine eigenständigen Werke des Urheberrechts darstellen, oftmals sind es bloße Leistungsschutzrechte. Näheres erfahren Sie auf unserer Seite zu den verwandten Schutzrechten.
| §70 | 25 Jahre | Wissenschaftliche Ausgaben - nur 25 Jahre nach Veröffentlichung (Erscheinen) bzw. 25 Jahre nach Herstellung, also maximal 50 Jahre. |
| §71 | 25 Jahre | Nachgelassene Werke - 25 Jahre nach Erscheinen oder Veröffentlichung Das Recht an nachgelassenen Werken ( z.B. Erstveröffentlichung unbekannter Arbeiten nach Tod des Autors) ist durchaus problematisch: Der Herausgeber eines nachgelassenen Werks muss im Zweifel beweisen, dass das Werk vorher noch nicht erschienen war, vgl. OLG Düsseldorf August 2005, I-20 U 123/05. |
| §72 | 50 Jahre | Lichtbilder und ähnliche Erzeugnisse maximal 50 Jahre nach Erscheinen des Lichtbildes, bzw. 50 Jahre nach Herstellung. Wird das Lichtbild innerhalb der 50 Jahre nach Erstellung erlaubterweise veröffentlicht oder erscheint es, beginnt die Frist ab da zulaufen, also sind höchstens 100 Jahre Schutzdauer möglich. |
| §73 §76 §81 §82 |
Fristen | Ausübende Künstler Mit Tod des Künstlers, bzw. des längstlebenden Miturhebers einer Darbietung oder 50 Jahre nach Darbietung wenn der Künstler zwischenzeitlich verstorben ist( Persönlichkeitsrecht) bzw. 50 Jahre nach öffentlicher Wiedergabe oder 50 Jahre nach Erscheinen eines Bild- oder Tonträgers mit dieser Darbietung (Verwertungsrecht) Veranstalter 25 Jahre nach Darbietung oder erlaubter öffentlicher Wiedergabe, bzw. 25 Jahre nach Erscheinen eines Bild- oder Tonträgers, wenn dieser innerhalb der 25 Jahre nach Darbietung erfolgt. |
| §85 UrhG | 50 Jahre | Tonträgerhersteller (Verwertungsrechte) 50 Jahre nach Erscheinen des Tonträgers oder dessen erlaubter öffentlicher Wiedergabe bzw. dessen Herstellung, wenn der Tonträger weder erschienen noch öffentlich wiedergegeben wurde. |
| §87 | 50 Jahre | Sendeunternehmen 50 Jahre nach der ersten Funksendung |
| §87d | 15 Jahre | Datenbankhersteller 15 Jahre nach Veröffentlichung bzw. 15 Jahre nach Erstellung, wenn die Datenbank nicht innerhalb der 15 Jahre nach Erstellung veröffentlicht worden ist, also maximal 30 Jahre. |
| §94 | 50 Jahre | Filmhersteller 50 Jahre nach Herstellung eines Bild- oder Bild-Ton-Trägers, spätestens jedoch 50 Jahre nach Erscheinen oder erlaubter öffentlicher Wiedergabe, wenn der Bild-Ton-Träger innerhalb der 50 Jahre nach Herstellung erschienen oder erlaubt öffentlich wiedergegeben ist, also maximal 100 Jahre. |
| §95 | 50 Jahre | Laufbilder ( kein Filmwerk), siehe § 88,89 Abs. 4, 90,93,94 - entspricht im wesentlichen § 94 |
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