Erschöpfung im Urheberrecht

Der Erschöpfungsgrundsatz ist im gewerblichen Rechtsschutz eine allgemeine Rechtsregel, die in §17 Abs. 2 UrhG für das Urheberrecht Ausdruck gefunden hat. Der Erschöpfungsgrundsatz soll die Verkehrsfähigkeit von Waren sicherstellen.

Allgemeines, Stückvertrieb

Die urheberrechtliche Erschöpfung betrifft die weitere Verbreitung von Werkstücken nach erstmaligem In-Verkehr-Bringen. Damit ist folgendes gemeint: Sind mit Zustimmung des Urhebers Werke oder deren Vervielfältigungsstücke in den Verkehr gebracht worden, kann der Urheber hinterher nicht mehr bestimmen, welchen weiteren Weg die Werke nehmen. Der rechtmäßige Erwerber kann dann ohne Zustimmung des Urhebers entscheiden, wem er das Werk weiterverkauft. Die Erschöpfung des Rechts des Urhebers erstreckt sich auf das konkrete Werkstück oder seine Vervielfältigungsstücke.

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Beispielhaft wurde dies für den Schallplattenimport (BGHZ 80, 101, 103 ff, Schallplattenimport I) aufgezeigt:

Der genehmigte Vertrieb von Schallplatten in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder eines solchen aus dem EWR, wie z.B. Liechtenstein, Norwegen, Island, führt dazu, dass dort erworbene Vervielfältigungsstücke auch nach Deutschland importiert werden dürfen. Ein Import aus Drittstaaten hingegen läßt das urheberrechtliche Verbreitungsrecht grundsätzlich unberührt.

Die wirtschaftliche Bedeutung ist offensichtlich, vor allem, wenn es eine Preisdifferenz für die in Verkehr gebrachten Stücke zwischen den verschiedenen Ländern des gleichen Wirtschaftsraums gibt.

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Verbreitung bedeutet allerdings nicht Vermietung: Der Urheber muss seine Zustimmung für eine Vermietung seiner Werke oder deren Vervielfältigungsstücke erteilen, sonst ist die Vermietung unzulässig.

Softwaredownloads, unkörperliche Verbreitung

Obwohl § 17 UrhG bislang nur auf die körperliche Verbreitung von Werkstücken Anwendung fand, erscheint es interessengerecht, die unkörperliche Verbreitung zum Beispiel beim elektronischen Versenden von Software, ebenfalls nach den Regeln des § 17 UrhG zu behandeln. Hinsichtlich des In-Verkehr-Bringens von Werkstücken (Dateikopien) könnte dann Erschöpfung eintreten, hinsichtlich lediglich öffentlicher Zugänglichmachung, § 19a UrhG, zum Beispiel auf einem Webserver, nicht.

So sieht es derzeit das LG Hamburg, siehe Urteil vom 29.6.2006, AZ: 315 O 343/06. Dabei vertraten die Hamburger Richter folgende Auffasung:

Wenn die unkörperliche Übertragung die Übergabe eines physischen Werkstücks ersetzt, dann muss auch hinsichtlich des unkörperlich hergestellten Werkstücks Erschöpfung eintreten.

Streitpunkt war die teilweise Verwertung des erwerbenden Unternehmens einer Volumenlizenz, nachdem das Unternehmen so viele Lizenzen nicht (mehr) brauchte und diese verkaufte. Mit der Volumenlizenz wurde eine "Masterkopie" der Software mitgeliefert. Die Hamburger Richter halten den Erschöpfungsgrundsatz für zwingendes Recht, welches auch durch vertragliche Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden kann.

Das OLG Hamburg hat diese Entscheidung Ende Februar 2007 wohl im Ergebnis bestätigt, siehe aktuelle Seite hierzu.

Das OLG München sieht das anders (OLG München, Urt. v. 3.8.2006 – 6 U 1818/06). In einer Entscheidung von August 2006 urteilte das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, dass der Erschöpfungsgrundsatz weder direkt noch analog angewendet werden könne. Der Urheber könne vielmehr lizenzvertraglich bestimmen was mit der Software passiere. In dieser Sache ist allerdings noch das Hauptsacheverfahren vor dem LG München anhängig.

Stellungnahme:
Es zeigt sich, dass die Bestimmung des deutschen Urheberrechts in § 17 UrhG den Anforderungen der Zeit nicht gewachsen ist. Es besteht möglicherweise eine Regelungslücke hinsichtlich der unkörperlichen Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Produkten, da das Urheberrecht klassischerweise bisher nicht zwischen unkörperlicher Verbreitung und Werkstückverbreitung unterscheiden musste. Im Ergebnis sollte allerdings der Auffassung des LG Hamburg der Vorzug gegeben werden. Zunächst einmal muss die Software vervielfältigt werden um auf einem Rechner ihren Dienst tun zu können. Ob das nun per Download oder per CD oder DVD Übertragung geschieht, sollte keine Rolle spielen. Für den Erwerber kommt es nämlich nicht auf die Hardware, sondern auf die Software und deren Nutzungsmöglichkeit an. Dem Verkäufer kann die konkrete Art des Vertriebs letztlich gleichgültig sein.

Die Zufälligkeiten der Vertriebsart rechtfertigen daher keine unterschiedliche rechtliche Behandlung bei ansonsten gleicher Interessenlage. Freilich muss gesehen werden, dass momentan Rechtsunsicherheit hinsichtlich dieser Frage besteht und ein nicht unerhebliches Risiko beim Kauf gebrauchter Download- oder Volumensoftware besteht. Zwei sich wohl widersprechende Urteile von Obrlandesgerichten lassen die Rechtsunsicherheit nicht geringer werden. Es ist zu wünschen, dass demnächst eine Entscheidung des BGH zu dieser Frage ergehen kann. Möglicher Ansatzpunkt ist das Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht München, welches bisher ( 2 / 2007)noch nicht entschieden ist.

Update:Das Landgericht hat sich der Meinung des OLG München angeschlossen. Damit wäre der weitere Vertrieb von Volumensoftware bzw. unkörperlich verbreiteter Software, soweit vertraglich untersagt, ausgeschlossen. Die unterlegene Partei hat jedoch angekündigt in Berufung zu gehen.

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