Kosten bei Abmahnungen

Wer zahlt die Kosten, die durch eine Abmahnung entstehen? Hat man einen Anspruch auf Kostenersatz? Zahlt die Rechtsschutzversicherung? Übrigens: Die Anfrage, ob wir einen bestimmten Fall übernehmen, löst bei uns keine Kosten aus.

Die Kosten des abmahnenden Urhebers

Wer die Musik bestellt der muß sie auch bezahlen.

Sprichwort

Grundsätzlich gilt, dass der Abmahner zunächst selbst die Abmahnkosten zu tragen hat - gleich, ob er einen Anwalt mit der Abmahnung beauftragt oder nicht. Aber der geschädigte Urheber oder Rechteinhaber kann bei Vorliegen einer Rechtsverletzung im Rahmen der §§97 und 97a UrhG den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen von Schädiger (Abgemahnten) verlangen. Als erforderliche Aufwendungen können z.B. die Kosten des eigenen Anwalts angesehen werden. Erforderlich sind die Aufwendungen des Rechteinhabers für einen Anwalt immer dann, wenn er selbst nicht über die Kenntnisse und Infrastruktur verfügt, die für eine erfolgversprechende Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich sind. Das ist regelmäßig der Fall.

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Kosten des Abgemahnten

Der Abgemahnte wird sich in der Regel einen Anwalt nehmen müssen, der sich mit der Materie auskennt. Das kostet Geld. Aber auch der Abmahner verlangt in der Regel Geld: Nämlich Schadenersatz wegen Rechtsverletzung, z.B. im Wege der Lizenzanalogie und zusätzlich den Ersatz der ihm entstandenen Anwaltskosten. Der Abgemahnte zahlt also oft zweimal: Die Kosten des Abmahners und seine eigene Kosten. Das hört sich schlimmer an als es ist: Der Einsatz eines eigenen Anwalts kann nämlich unter Umständen erheblich mehr sparen als er kostet. Das betrifft nicht nur das Geld, sondern auch den Umfang der anderen eingegangenen Verpflichtungen, etwa bei einer Unterlassungserklärung. Ob und wieviel gespart werden kann, hängt vom konkreten Einzelfall ab.

Wenn der Abgemahnte nachweisen kann oder zu können glaubt, dass er nichts zahlen müsse, kann er im Wege einer negativen Feststellungsklage gegen den Abmahner vorgehen. Diese Kosten trägt beim Obsiegen des ursprünglich Abgemahnten der Abmahner.

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Zahlt die Rechtsschutzversicherung?

Das muß in dieser Deutlichkeit gesagt werden: In aller Regel nicht. Keine Versicherung versichert das Risiko, welches

in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum …

steht. Man muß die Versicherer hier verstehen: Das Risiko ist nicht übersehbar und damit nicht kalkulierbar. Der Versicherungsausschluß betrifft sowohl Rechteinhaber als auch Abgemahnte.

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