Lizenzen im Urheberrecht

Urheber können anderen die Erlaubnis zur Nutzung und Verwertung ihres Werks erteilen. Die Urheber werden dann Lizenzgeber genannt, diejenigen, welche die Lizenz (Erlaubnis) erwerben, Lizenznehmer. Die Lizenz im Urheberrecht bezeichnet daher die Einräumung von Nutzungsrechten und Verwertungsrechten an einem Werk. Im Gegenzug erhält der Urheber gewöhnlich einen Geldbetrag.

Ob Musik aus dem Radio kommt, der Fernseher einen Spielfilm zeigt oder ein Internetportal Bilder zur Auflockerung seiner Inhalte präsentiert: Lizenzen sind das Schmiermittel des Kultur- und Medienbetriebs. Ohne sie läuft nichts. Ausdrückliche Regelungen über Lizenzverträge finden sich derzeit nur im Verlagsgesetz.

Inhalte der Lizenz

Je nach entstandenem Werk kann sich die Erlaubnis zur Nutzung und Verwertung unterschiedlich darstellen. Ein gemaltes Bild kann nicht vervielfältigt werden, aber eine fotografische Reproduktion ist denkbar und üblich.

Die Rechtseinräumung kann inhaltlich, räumlich oder zeitlich beschränkt werden, etwa nur die Nutzung in einem bestimmten Staat oder für einen begrenzten Zeitraum oder für bestimmte Anlässe.

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Werden keine besonderen Bestimmungen getroffen, erhält der Empfänger des Werks lediglich die Rechte, die er zur Durchführung des mit dem Vertrag bestimmten Zwecks benötigt, zum Beispiel ein Verlag vom Autor lediglich die Verlagsrechte ohne Nebenrechte, ein Postkartenhersteller nur die Rechte zur Wiedergabe einer Fotografie auf Postkarten, aber nicht auf großformatigen Postern.

Lizenzen können ausschließlich erteilt werden. Das bedeutet, dass nur der Erwerber des Nutzungs- und Verwertungsrechts das Werk entsprechend nutzen darf. Andere sind von der Nutzung ausgeschlossen. Der Ausschluß kann auch den Urheber oder Rechteinhaber selbst betreffen.

Die einfache Lizenz räumt dem Lizenznehmer zwar auch die vereinbarten Rechte ein, läßt jedoch das Recht des Urhebers unberührt, auch anderen eine gleichartige Nutzung und Verwertung zu ermöglichen.

Eine Lizenzeinräumung kann auch mit der Verpflichtung des Lizenznehmers einhergehen, das Werk zu veröffentlichen, zu verbreiten oder sonstwie in bestimmtem Umfang, zum Beispiel über eine festgelegte Mindestverwertungspflicht, zu nutzen.

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Lizenzkette

Im Fall der ausschließlichen Lizenz wird oft auch das Recht zur Unterlizenzierung eingeräumt, das heißt, der Lizenznehmer kann seinerseits Lizenzen weitervergeben, in dem gleichen oder geringeren Umfang in dem er selbst zur Lizenznutzung berechtigt ist. Das Konstrukt einer so erfolgenden Weitergabe von Rechten nennt man Lizenzkette.
Wer nicht an erster Stelle einer Lizenzkette steht, trägt das kumulierte Risiko der vorigen Rechtevergaben, nämlich, dass ein Fehler bei den vorigen Rechteweitergaben aufgetreten ist. Dieser Fehler kann dazu führen, dass der Lizenznehmer nicht das Recht besitzt, welches er vermeint erworben zu haben.

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Verteidigung des Nutzungsrechts

Es ist gar nicht so selten, dass jemand ein Werk nutzt ohne dafür zu bezahlen. Der Urheber oder der ordentliche Lizenznehmer sieht seine wirtschaftliche Ertragskraft bedroht. Was kann er tun?

Der Inhaber einer einfachen Lizenz kann dem Rechtsverletzer sein Handeln nicht verbieten oder dagegen klagen. Hierzu benötigt er die Zustimmung des Urhebers, welche dieser regelmäßig zu geben verpflichtet ist. Manchmal behält sich der Urheber das Klagerecht vor. In diesem Fall hat er unverzüglich nach Anzeige durch den Lizenznehmer zu handeln.

Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz hat dagegen ein eigenständiges Verbotsrecht gegen alle, die seine ausschließliche Lizenz verletzen. Er kann abmahnen und klagen wie ein Urheber, Ansprüche aus Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts ausgenommen.

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