Die Privatkopie im Urheberrecht

Mit den Urheberrechtsreformen 2003 und 2008 wurden die Grenzen der erlaubten Privatkopie immer enger gesteckt. Seitdem warnt die Musik- und Filmindustrie vor der Strafbarkeit des Raubkopierens. Dabei sind Privatkopien durchaus noch erlaubt. Was dabei beachtet werden muss, zeigt dieser Artikel.

Grundsätzlich darf der Urheber bestimmen, was mit seinem Werk passiert. Das in Deutschland traditionelle Recht der Privatkopie ist eine Ausnahme von dieser Regel.

Die erlaubte Kopie

§53 Abs.1 UrhG beschreibt, wann die Kopie eines fremden Werkes erlaubt ist. Für unsere Zwecke ist folgender sinngemäßer Auszug wichtig:

ist das Kopieren grundsätzlich erlaubt.

Der Bundesgerichtshof hat als Anhaltspunkt die Obergrenze bei sieben Vervielfältigungen gesehen (BGH, GRUR 1978, 474). Die Kopien dürfen nur für den eigenen privaten Gebrauch gemacht werden, zum Beispiel für den CD-Player im Fahrzeug oder als Zuwendung für Personen, zu denen man eine engere persönliche Beziehung hat, wie Verwandte oder Freunde. Mit diesen Kopien darf kein Erwerbszweck verbunden sein. So dürfte etwa der technisch beschlagene Sohn eine kopierte DVD nicht an seine Freunde verkaufen.

Man darf die Kopien nicht verbreiten, das heißt, nicht an jedermann verteilen oder jedem anbieten. Sollte z.B. der Sohn die DVD zum Tausch Mitschülern anbieten, die er nicht gut kennt, ist bereits das nicht erlaubt(BGH GRUR 1991, S. 316) und deren Verwendung in Tauschbörsen (Filesharingbörsen) erst recht nicht.

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Eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage kann z.B. die garantiert "echte" 1-Euro DVD eines aktuellen Films oder eine CD mit Musikstücken von Filesharing-börsen sein. Ab 2008 sind auch viele Filesharingsysteme direkt betroffen: Eine "offensichtlich rechtswidrig" öffentlich zugänglich gemachte Vorlage, z.B. Musik oder Video, wie man sie bei Filesharing- oder Peer-top-peer-Netzwerken erhalten kann, kann ebenfalls nicht Gegenstand einer zulässigen Privatkopie sein.

Software

Kopien von Software, also Computerprogrammen, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung der Privatkopie. Sie sind allein als Sicherungskopie zulässig, siehe §69c und §69d UrhG.

aber: Kopierschutz, § 95a UrhG

CD's und DVD's werden überwiegend mit einer, so das Gesetz, "wirksamen technischen Maßnahme", im folgenden: Kopierschutz, versehen. Damit wollen die Rechteinhaber sicherstellen, dass niemand diese Werke unerlaubt kopieren oder nutzen kann. Eine Umgehung des Kopierschutzes, z.B. mit einer geeigneten Software, ist rechtswidrig.

Ein Hinweis auf einen vorhandenen Kopierschutz muß deutlich erkennbar sein, §95d UrhG. Achten Sie beim nächsten Einkauf einmal darauf.

Legal erhältliche Musik aus dem Internet ist meist ebenfalls geschützt. Hier binden die Hersteller den Kunden, indem sie nur eine begrenzte Anzahl von Kopien der Dateien zulassen oder die Wiedergabe der Musikstücke nur durch bestimmte Geräte (Hardware) erlauben.

Erlaubt sind aber Kopien von CD's und DVD's und Werken, die keinen Kopierschutz enthalten.

Das Anlegen der typischen Sicherungskopie von der Original -CD einer Software (Anwendungsprogramm) ist nach wie vor erlaubt, §69d Abs.2 UrhG und fällt nicht unter die Kopierschutzvorschriften, §69a Abs.5 UrhG.

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Die analoge Lücke

In einem Urteil von 31. Mai 2006 hat das LG Frankfurt (2-06 O 288/06) die weit verbreitete Meinung bekräftigt, wonach das Ausnutzen der "analogen Lücke" keine Umgehung des Kopierschutzes ist. Die so genannte analoge Lücke des Kopierschutzes entsteht dadurch, dass die digitalen Daten in für Lautsprecher und Kopfhörer verständliche Signale umgewandelt werden müssen. Mit geeigneter Hard- und Software können diese Signale zum Beispiel am Lautsprecherausgang aufgezeichnet und wieder als Musik nutzbar gemacht werden. Mehr zur analogen Lücke erfahren Sie im Exkurs am Ende dieses Artikels.

Strafbarkeit

Wer nur für seinen eigenen privaten Gebrauch kopiert, auch unter Umgehung des Kopierschutzes, macht sich nicht strafbar, § 108b UrhG lit 2b. Der gewerbsmäßig Handelnde muß allerdings bis zu drei Jahren Haft befürchten.

Ab 2008

Ab dem 01. Januar 2008 stellt bereits der Download einer offensichtlich rechtwidrig hergestellten oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlage eine Urheberrechtsverletzung dar, die zivilrechtlich belangt werden kann. Bisher war nur der Upload, also das eigene Anbieten solcher Werke in Netzwerken verboten.

Im Klartext: Wer jetzt noch aus Tauschnetzen Musik und Videos runterlädt, macht sich in der Regel bereits mit dem Download einer Urheberrechtsverletzung schuldig, wenn klar ist, dass die Vorlage nicht legal sein konnte, z.B. bei aktuellen Kinofilmen und Musikstücken.

Es dürfte wohl eher selten der Fall zutreffen, dass sich gute Freunde über ein Tauschnetz lediglich rechtmäßig erstellte Privatkopien zukommen lassen. Selbst wenn das beabsichtigt gewesen wäre, sind die Tauschbörsennutzer regelmäßig gezwungen, Dateien auf ihrem Rechner allen Mitgliedern anzubieten, so dass im Moment der Downloadfreigabe alle Mitglieder des Netzwerks selbst downloaden könnten - womit zumindest für die fremden Mitglieder keine Privatkopie mehr gegeben wäre.

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Wer aber ausserhalb von Tauschnetzen für den Download bei einem Portal einen angemessenen Preis für die Musik oder den Film gezahlt hatte, z.B. bei einem seriös erscheinenden Musik- oder Filmanbieter, muss nicht von einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage oder deren rechtswidrigen Zugänglichmachung ausgehen. In einem solchen Fall ist weder der Download noch die Privatkopie verboten.

Was ein angemessener Preis ist, bestimmt natürlich der Markt. Den sollte man zum Downloadzeitpunkt kennen. Gleichfalls darf der verlangte Preis nicht auffällig vom Marktpreis abweichen. Kosten von der Hälfte oder einem Viertel des Marktpreises sind regelmäßig auffällig, es sei denn, es handelt sich um eine nachvollziehbare Aktion eines bekannten und seriösen Anbieters.

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Urheberrecht und YouTube & Co.

You Tube ist derzeit das bekannteste, aber nicht einzige Angebot von kleineren oder größeren Videofilmchen. Die Daten werden gewöhnlich in eine Stream-Datei verpackt, so dass keine dauerhafte Kopie auf dem Rechner des Nutzers bleibt. Es gibt aber technische Möglichkeiten, diese Streams lokal zu speichern.

Wenn das derart heruntergeladene Filmchen offensichtlich rechtswidrig erstellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde, kann man auch auf diese Weise das Urheberrecht verletzen.

Gerade bei YouTube besteht für alle Unsicherheit darüber, was illegal zur Verfügung gestellt wird oder nicht. So haben marktbeherrschende Unternehmen wie Sony BMG Music, Warner Music und Universal Music Abkommen mit YouTube getroffen und liefern Inhalte. Der amerikanische Fernsehsender CBS gehört auch zu diesem Kreis. Der Download derart verbreiteter Musikstücke und Videos ist daher unschädlich.

Für den Nutzer von YouTube ist jedoch kaum zu ermitteln, ob eine Videodatei z.B. eines bekannten Musikers offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde oder nicht. Daher wird man, von offensichtlichen Ausnahmen abgesehen, als Nutzer nicht damit rechnen müssen, bei einem Download solcher Dateien auf den eigenen Rechner urheberrechtlich belangt zu werden. Bei anderen Anbietern hingegen muss der Nutzer abwägen und unter Umständen Nachforschungen anstellen.

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Die Kopie von der Kopie

Mancher stellt sich die Frage, ob er die geschenkte Privatkopie selbst noch einmal für sich kopieren und / oder zu privaten Zwecken an einige wenige Freunde weiterverschenken dürfe, letztlich eine Privatkopie von der Privatkopie erstellen dürfe. Das ist nicht ausdrücklich geregelt, aber das Urheberrecht legt dies nahe: Wenn es sich um eine rechtmäßig entstandene und rechtmäßig weitergegebene Privatkopie handelt, meinen wir, ja. Das Recht der Privatkopie ist nicht an den Kauf bzw. das Eigentum eines Originalwerkstücks gebunden, wie es sich im Umkehrschluß aus §53 Abs.2 Nr.2 ergibt, welcher nämlich nur hinsichtlich eines eigenen Archivs ausdrücklich ein eigenes Werkstück voraussetzt.

Die Verwerter wollen zwar eine ausdrückliche Einschränkung auf politischem Wege erreichen, aber bisher sind sie damit nicht durchgedrungen. Der Beschenkte darf also unserer Auffassung nach mit der rechtmäßig erhaltenen Privatkopie fast genauso verfahren wie der Eigentümer: Er darf sie zwar nicht weiterverkaufen, auch nicht für einen Cent oder eine "Unkostenbeteiligung" oder in irgendeinem verwandten Sinne ausserhalb des privaten Bereichs nutzen, aber das Erstellen einer Privatkopie für sich oder einige wenige Freunde ist auch für ihn - oder sie - zulässig.

Exkurs: Nutzung von Privatkopien auf Veranstaltungen

Wer im kleinen Kreis mit eingeladenen Gästen Geburtstag feiert, hat sicherlich keine öffentliche Veranstaltung. Die Nutzung von Privatkopien zur Musikwiedergabe wäre hier ohne weiteres erlaubt.

Anders ist es, wenn der Personenkreis nicht so abgrenzbar ist, etwa bei Schulfesten oder in einem Club. Die Veranstaltung gilt dann als öffentlich.

Update 15.03.2013: Die Nutzung solcher Kopien wurde bzw. wird bis zum 01.04.2013 über das Hintertürchen der Vervielfältigungsgebühr (so genannter Laptopzuschlag) zwischen Veranstalter und GEMA zulässig, wobei stillschweigend unterstellt wurde, dass ein Vervielfältigungsrecht eingeholt wurde. Wohlgemerkt: Die von der GEMA erhobene Vervielfältigungsgebühr legalisierte nicht die Vervielfältigung, sondern nur die Nutzung der Vervielfältigung.

Mittlerweile ist auch die Kopie selbst und ihre Nutzung für die Zwecke der öffentlichen Wiedergabe im Tarif VR-Ö der GEMA geregelt und damit lizenziert, wenn man als Musikveranstalter oder DJ einen entsprechenden Vertrag abschließt.

Fazit:

Man darf nach wie vor CD's und DVD's ohne Kopierschutz für seinen eigenen privaten Gebrauch vervielfältigen. Die Ausnutzung der so genannten analogen Lücke stellt keine Umgehung des Kopierschutzes dar. Die Umgehung des Kopierschutzes ist nur dann nicht strafbar, wenn man die Kopien nur für seine eigenen privaten Zwecke verwendet. Unabhängig von der Strafbarkeit einer Kopie hat der Rechteinhaber in jedem Fall einer rechtswidrigen Umgehung des Kopierschutzes einen Schadensersatzanspruch gegen den Kopierer, z.B. in Höhe des sonst jeweils üblichen Kaufpreises für die rechtswidrig hergestellten Stücke, §97 UrhG. Filesharingnutzer und Nutzer des Internets sollten das vermeintlich attraktive Angebot zum Downloaden von Musik oder Videos untersuchen, seit 2008 verstärkt. Vor allem intensive Nutzer von Filesharing-börsen im Internet wurden schon erfolgreich verklagt.

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Exkurs analoge Lücke

Wie das Landgericht richtig feststellt, ist es nicht die Zweckbestimmung des Kopierschutzes das Aufzeichnen analoger Signale zu verhindern, sondern lediglich die Kopie digitaler Daten. Eine in der Praxis wichtige Einschränkung machte das Landgericht gleichwohl:

Wer Musik von einer Onlinebörse downloadet, z.B. bei Napster, i-tunes usw, sollte sich vorher die Nutzungsbedingungen für die Musikdateien genau durchlesen.

Im vorliegenden Fall, der sich mit Aufzeichnungssoftware für Napster beschäftigte, bezeichnete das LG Frankfurt auch das analoge Aufzeichnen von Audiodateien als vertragswidrig.

Grund: Napster pflegt unter anderem ein Abonnement-Modell (Musik-Flatrate) wonach jeder Nutzer monatlich einen bestimmten Betrag zahlen muss, dann aber Zugriff auf alle Musikdateien hat. Endet das Abonnement, darf und kann der Nutzer die Audiodateien in der Regel nicht mehr nutzen. Dazu verpflichtet sich der Nutzer vertraglich, im übrigen wird per DRM eine Nutzung der Dateien unterbunden.

Die analoge Aufzeichnung der Audiodaten ermöglicht aber eine Nutzung über die Zeit des Abonnements hinaus. Das ist vertragswidrig. Der Nutzer, der analoge Aufzeichnungen über die Dauer seines Abonnements hinaus nutzt, handelt also vertragswidrig und ist im Zweifel dem Anbieter gegenüber schadensersatzpflichtig.

Musikhörer, die ihre CD’s im Laden kaufen und nach Hause tragen, haben diese Einschränkung in der Regel nicht. Die analoge Aufzeichnung stellt daher, selbst wenn die CD gegen digitale Kopien geschützt sein sollte, kein Verstoß gegen §95a UrhG dar.

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