Störerhaftung beim Betrieb eines W-Lans oder Lans vermeiden

Aus derzeitiger Sicht ist der Anschlußinhaber eines Internetanschlusses stets der Gefahr ausgesetzt, dass die über seinen Internetanschluss vollbrachten oder nur vorgeworfenen Verletzungen des Urheberrechts ihn im Rahmen der Störerhaftung zugerechnet werden. Wie man dieses Risiko vermeiden oder zumindest reduzieren kann, zeigt das Folgende. Man muß dabei im Auge behalten, dass der Anschlussinhaber als grundsätzlich Verantwortlicher haften kann, wenn er Prüfungs- oder Kontrollpflichten verletzt hat.

Störerhaftung: Kontrollmöglichkeiten

Grundsätzlich schreibt auch der BGH mit seinem Urteil vom 12.05.2010 vor, dass den Anschlußinhaber Kontroll- und Überprüfungspflichten treffen. Man weiß aber nicht, was der Zimmernachbar oder die Kinder im Einzelfall machen und "Datenkontrolle" im Sinne einer Überprüfung des Rechners des Zimmernachbarn oder der erwachsenen Kinder ist nicht ohne weiteres erlaubt.

Eine inhaltliche Überprüfung des Netzverkehrs der werten Mitbewohner ist durch den Schutz des Fernmelde- oder Telekommunikationsgeheimnisses verboten.

Nicht umsonst müssen sogar die staatlichen Behörden eine richterliche Anordnung beibringen, um Telefon- oder Datenverkehr ("Bundestrojaner") eines Verdächtigen abzuhören.

Bei minderjährigen Kindern sieht die Sache wieder etwas anders aus, da dürfte der Sorgeberechtigte und -verpflichtete schon mal gelegentliche Kontrollen durchführen um festzustellen, ob sich ein Filesharingprogramm auf dem Rechner befindet und ob damit fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte gesaugt wurden. Aber selbst dann kann und will man das nicht jeden Tag durchführen. Was bleibt?

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Störerhaftung vermeiden: Der Vertrag

Im Idealfall schließt man einen "Familienvertrag" oder, für WG-Mitbewohner, einen WG-Vertrag, der diese Punkte regelt. Der Vorteil eines solchen Vertrags ist, dass nachgewiesen werden kann, dass a) die Beteiligten über Gefahren, Risiken und Mißbrauchsmöglichkeiten des Internetanschlusses, insbesondere durch illegales Filesharing, hingewiesen wurden und b) dass man im Zweifelsfall überhaupt erst das Bewußtsein für die Problematik weckt und c) dass die Beteiligten sich verpflichten, rechtswidrige Downloads oder Uploads nicht vorzunehmen und d) im Fall eines Falles, gerade bei einer WG, unter Umständen Regreßmöglichkeiten gegen einen unberechtigt Filesharenden bestehen. Man kann es derzeit nur bedauern: Aber ein solcher Vertrag kann enorm bei der eigenen Verteidigung helfen. Siehe dazu die Entscheidung des AG Frankfurt am Main vom 25.03.2010, in der es um einen ähnlichen Sachverhalt ging.

Wenn ein Mitbewohner sich einem solchen Vertrag widersetzt, sollte man ihm nahelegen, einen eigenen Anschluß legen zu lassen. Im Rahmen von Mietverträgen ist darauf zu achten, dass man mit der Miete keine unbedingte Mitnutzung des Anschlusses vereinbart, sondern diesen vom Abschluß eines Vertrags, bzw. einer Erklärung abhängig macht. Näheres dazu auf unserer Seite zum W-Lan in der Mietwohnung.

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Wie so ein Vertrag aussehen kann, haben wir in aller Kürze und bewußt unjuristisch, das heißt, hoffentlich verständlich, hier unter Störerhaftung vermeiden: Der Vertrag formuliert.

Störerhaftung: Der Schutz gegen Angriffe von außen:

Aber alles nützt nach derzeitiger Rechtslage nichts, wenn insbesondere das W-Lan offen wie ein Scheunentor ist, das heißt, wenn auch Nachbarn oder irgendjemand das W-Lan benutzen können, weil keine Zugangssperre eingerichtet ist. Ein unverschlüsseltes WLan- kann die Störerhaftung ohne weiteres auslösen, siehe BGH zur Störerhaftung vom 12.05.2010.

Ein solch ausreichender Schutz kann dadurch erreicht werden, dass das eigene kleine W-Lan verschlüsselt ist: das heißt, der Nutzer des W-Lans muss ein bestimmtes Passwort kennen um auf das W-Lan und den Internetanschluss zugreifen zu können. Nach Ansicht des BGH muß die dem Router zum Zeitpunkt der Installation mitgegebene "marktübliche" Verschlüsselung verwendet werden, was nach nach unserer Interpretation die "bestmöglich" verfügbare ist. Also: Das W-Lan verschlüsseln und Zugriff nur über ein möglichst sicheres Passwort (mindestens 10 Stellen mit wenigstens einem Sonderzeichen) erlauben. Das Passwort sollte daher nicht gerade aus dem Namen des Anschlußinhabers bestehen und auch nicht in Wörterbüchern zu finden sein.

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Störerhaftung vermeiden: Aufpassen

Wer regelmäßig eine unerklärlich langsame Internetverbindung zu beklagen hat und es nicht an technischen Problemen liegt, sollte a) das Passwort am Router austauschen und/oder b) den Rechner der Kinder mal auf Filesharingsoftware untersuchen. Bei WG-Mitbewohnern verbietet sich letzteres natürlich und kann vertraglich auch nicht erzwungen werden. In einem solchen Fall kann es nicht schaden, nochmals auf die Inhalte des obigen Vertrags hinzuweisen.

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Störerhaftung vermeiden: Auskunft erteilen

Im Rahmen der so genannten sekundären Beweislast ist der Inhaber eines Internetanschlusses, welche(r) der Verantwortlichkeit für illegales Filesharing im Rahmen der Störerhaftung bezichtigt wird, verpflichtet, auf alles hinzuweisen, was ihm/ihr bekannt ist und was den eigentlichen Täter ermitteln hilft.

Das können alle Hinweise sein: Namen der Mitbewohner zum Zeitpunkt des angeblichen Verstoßes, die eigenen getroffenen Maßnahmen usw.

Einige Gerichte verlangen gerade das.

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Störerhaftung: Fazit

Es bleibt schwierig. Nur durch eigene Umsichtigkeit kann man sich vor illegalen Machenschaften anderer "retten". Das mag ungewohnt klingen, aber auch Urheber bzw. Rechteinhaber wollen von ihrer Tätigkeit leben. Wer sich fremde Sachen oder Dateien einfach zieht, sollte genau wissen was er tut und nach Möglichkeit alles rechtswidrige Handeln vermeiden. Auch den Anschlußinhaber trifft hier -nach derzeitiger Rechtsprechung- eine gewisse Sicherungs- und Aufklärungspflicht.

Haftungsausschluss (muß sein)

Hinweis: Die hier erfolgten Erklärungen und verlinkten Dokumente stellen wie alle sonstigen Inhalte unseres Internetangebots keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und sollen dafür auch nicht dienen: Es handelt sich um pragmatische Vorschläge und um Mustervereinbarungen, die gegebenenfalls auf den Einzelfall angepasst werden müssen. Wir übernehmen keine Haftung für die Wirksamkeit der Vorschläge und/oder der Dokumente für die beabsichtigten Zwecke des Verwenders, es sei denn, wir wären mit der kostenpflichtigen Beratung und/oder Anpassung im Einzelfall beauftragt worden.

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