Kündigungsschutzklage

Will sich der durch das KSchG geschützte Arbeitnehmer auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufen, so hat er nach §4 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen.

Versäumt der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist, so kann er nur dann noch nachträglich die Kündigungsschutzklage erheben, wenn ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft. Sind auch die Voraussetzungen nicht gegeben, die eine Zulassung der verspäteten Klage rechtfertigen, kann der Arbeitnehmer wegen behaupteter sozialen Ungerechtfertigkeit nicht mehr klagen.

Hat der Arbeitgeber trotz Verlangen des Arbeitnehmers keine Gründe für die Entlassung genannt, bewerten die Gerichte die Kündigung regelmäßig als sozialwidrig.

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Kündigungsschutzklage aus anderen Gründen

Die dreiwöchige Klagefrist nach §4 KSchG gilt auch für Klagen gegen eine Kündigung aus anderen Gründen und ist deshalb unbedingt zu beachten!

Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der letzten Jahre. Bereits die Fristversäumnis kann die Prüfung der Unwirksamkeit der Kündigung von vorne herein ausschließen, wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom formulierte:

In diesem Fall, so das Bundesarbeitsgericht, kam es wegen der Fristversäumung auch nicht mehr darauf an, dass der Arbeitnehmer möglicherweise zu Unrecht gekündigt wurde. Die Fristversäumnis schließt die Möglichkeit einer Prüfung dieses Sachverhalts von vorneherein aus.

Dies schließt alle Arten von Kündigungsgründen ein: Sowohl die Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung aus falschen Gründen, wegen behaupteter Altersdiskriminierung, wegen falsch berechneter Kündigungsfrist, wegen falscher Sozialauswahl. Dabei muss sich der Arbeitnehmer unter Umständen auch Fehler der Gewerkschaft bei der Kündigungsschutzklage, insbesondere bei der Fristversäumnis, zurechnen lassen.

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