Ersatz von Vorstellungskosten

Der Arbeitssuchende hat Anspruch auf Ersatz der Vorstellungskosten wenn der Arbeitgeber ihn zur Vorstellung auffordert. Dieser Anspruch ist unabhängig von einem Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses.

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Der Arbeitgeber muss ausdrücklich wünschen, dass der Arbeitnehmer sich vorstellt. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitnehmer eine Vorstellung vorschlägt und der Arbeitgeber zustimmt.

Das Zeitungsinserat für eine Arbeitsstelle, eine Meldung beim Arbeitsamt usw. ist jedoch meist nicht als Aufforderung zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine bloße Aufforderung zur Kontaktaufnahme. Anders kann es z.B. sein, wenn im Inserat bereits die Übernahme der Vorstellungskosten zugesagt wird.

Der Kostenersatz umfasst die notwendigen Auslagen wie Fahrt-, Übernachtungs-, und Verpflegungskosten. Die Kosten eines privaten KFZ können, wenn der Arbeitssuchende davon ausgehen darf dass der Arbeitgeber diese Kosten übernimmt, ebenfalls ersetzt verlangt werden.

Der Arbeitgeber kann den Ersatz von Vorstellungskosten ausschließen. Dies muss er dem Arbeitnehmer aber bereits mit der Aufforderung zur Vorstellung mitteilen.

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