Bezahlung von Arbeitspausen bei Wechselschichten
Kurz zum Sachverhalt: Ein Arbeiter arbeitete im Drei-Schicht-Betrieb, wobei er alle 8 Wochen einen Schichtwechsel mitmachte. Der Arbeiter wollte erreichen, daß seine 30-minütigen Arbeitspausen als regelmäßige tarifliche Arbeitszeit festgestellt werden und entsprechend entlohnt werden.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, daß die Regelungen, die den Wechselschichtbetrieb betreffen, § 14, 67 BMT-G II, nicht auf das den Arbeiter betreffende Arbeitsverhältnis Anwendung finden. Der in § 67 BMT-G II aufgeführte Wechselschichtbetrieb mit Entlohnung auch der 30-minütigen Arbeitspausen setzt voraus, daß ein Schichtwechsel nach durchschnittlich längstens einem Monat zu erfolgen hat.