Kindergeldanspruch der Eltern bei eigenen Einkünften des Kindes

Quelle: Pressemitteilung 19/2000 des BFH vom 18.05.2000(Zusammenfassung)

Bis einschliesslich des Monats, in dem das Kind volljährig wird, sind Einkommen und Bezüge des Kindes bei der Feststellung des Kindergeldanspruchs nicht zu berücksichtigen. Danach sind Einkommen und Bezüge des Kindes zu berücksichtigen.

Heiratet das Kind, entfällt der Kindergeldanspruch grundsätzlich ab dem Monat, der auf die Eheschliessung folgt. Grund: Der Ehegatte ist vorrangig unterhaltspflichtig.Weiteres siehe nachfolgenden Text der Pressemitteilung.

Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von Einkünften und Bezügen des Kindes

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in mehreren Urteilen vom 1. bzw. vom 2. März 2000 zur Abhängigkeit des Kindergeldanspruchs der Eltern von Einkünften und Bezügen des Kindes Stellung genommen. In den Entscheidungen ging es darum, wie die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr der Volljährigkeit, im Jahr des Wechsels von der Ausbildung in den Beruf und im Jahr der Heirat des Kindes einzuordnen sind.

Zu entscheiden war insbesondere, ob Sonderzuwendungen (Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld) in voller Höhe bei der Berechnung der Kündigung und Bezüge einzubeziehen sind, die in den Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden (VI R 162/98); ferner, ob Unterhaltsleistungen des Ehegatten des Kindes (VI R 13/99) und Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt (VI R 19/99, VI R 196/98), zum rückwirkenden Wegfall des Kindergeldanspruchs der Eltern für die Monate vor der Heirat bzw. für die Ausbildungsmonate vor Aufnahme der Betätigung führen.

Im Einzelnen hat der BFH entschieden, dass Kinder bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres abschließend nach § 32 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden; dementsprechend bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes aus der Zeit der Minderjährigkeit unberücksichtigt. Erst ab Eintritt der Volljährigkeit werden Kinder gemäß § 32 Abs. 4 EStG nur noch in Abhängigkeit von Einkünften und Bezügen berücksichtigt, der in den Jahren 1996 und 1997 geltende Jahresgrenzbetrag von 12.000,-- DM (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG) ist somit entsprechend der Anzahl der Monate zur kürzen, zu deren Beginn das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sonderzuwendungen aus dem Berufsausbildungsverhältnis sind dabei nicht nach dem Zuflusszeitpunkt zuzuordnen, sondern entfallen zeitanteilig auf alle Monate der Berufsausbildung.

Weiter hat der BFH entschieden, dass der Kindergeldanspruch der Eltern grundsätzlich mit der Eheschließung des Kindes erlischt, weil der Ehegatte ab diesem Zeitpunkt an Stelle der Eltern dem Kind gegenüber vorrangig unterhaltspflichtig ist. Aus diesem Grunde sind die auf den Heiratsmonat und die Folgemonate entfallenden Einkünfte und Bezüge einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehegatten nicht in die Grenzbetragsberechnung einzubeziehen. Der Kindergeldanspruch für die Monate vor der Heirat und für den Heiratsmonat bleibt erhalten.

Schließlich führen auch Einkünfte und Bezüge desjenigen Kalendermonats, in dem das Kind von der Ausbildung in den Beruf wechselt, nicht zum rückwirkenden Verfall des Kindergeldanspruchs für die vorhergehenden Monate. Denn es sind nur die Einkünfte und Bezüge solcher Monate einzubeziehen, in denen die Berufsausbildung des Kindes an allen Tagen vorgelegen hat. Ergänzend dazu wird im Fall VI R 196/98 ausgeführt, dass auch die Einkünfte und Bezüge des Kalendermonats unberücksichtigt bleiben, in dem das Kind von der Arbeitslosigkeit in den Beruf wechselt, wenn das Kind nach Abschluss der Berufsausbildung zunächst arbeitslos war.

Urteile vom 1./2. März 2000 - VI R 162/98, VI R 13/99, VI R 19/99, VI R 196/98

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