Annahme der Revision in Sachen "mitwohnzentrale.de"

Az des BGH: 1 ZR 216/99
Der BGH hat beschlossen, die Revision im Streit um den Domain-Namen "mitwohnzentrale.de" anzunehmen. Eine Entscheidung wird aber frühestens für 2001 erwartet. Nachtrag. Hintergrund ist die Revision der Beklagten- der Domain-Inhaberin - die ein Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg in zweiter Instanz verlor.

Die Beklagte vermittelt hauptsächlich Kurzzeitwohnraum,nimmt also entsprechende Angebote entgegen und bietet diese Nachfragern, hauptsächlich Studenten, an. Bei erfolgreicher Vermittlung wird eine Provision fällig.

Der klagende Wettbewerber, eine andere Mitwohnzentrale, machte geltend, die Benutzung der allgemein beschreibenden Domain "mitwohnzentrale.de" führe zu einem wettbewerbswidrigen Monopolisierungseffekt, weil viele Internet-Nutzer den gesuchten Begriff direkt eingeben, (etwa in der Weise "kochen.de" wenn man nach Kochrezepten sucht, Anm. des Autors) und andere Anbieter gleicher Leistungen somit faktisch ausgeschlossen werden. Der Internetnutzer würde dann nämlich keine Veranlassung sehen, nach anderen Angeboten zu suchen.

Das Hanseatische OLG schloss sich dieser Auffassung an. Az: 3U 58/98

Es führte dazu aus, daß im kommerziellen Wettbewerb für beschreibende Begriffe ein (so genanntes) Freihaltebedürfnis bestehe. Mitwohnzentrale sei so ein allgemein beschreibender Begriff, da damit eine Dienstleistung beschrieben wird, die den Geschäftsgegenstand -Vermittlung von Kurzzeitwohnraum- beschreibe. Andere Wettbewerber sind faktisch von der Benutzung dieses Namens im Internet ausgeschlossen, da Domains nur einmal, also exklusiv vergeben werden könnten.Dies führe aber zu einer unlauteren Absatzhinderung durch Abfangen von potenziellen Kunden. Hierin sei eine unzulässige und wettbewerbswidrige Monopolisierung zu sehen, weil die Kundenströme ob ihres Verhaltens einseitig auf die Site eines Anbieters gelenkt werden - Wettbewerber seien faktisch ausgeschlossen. Wenn ein individueller Zusatz hinzukäme- (etwa "mitwohnzentrale-hamburg-nord.de" Anm.des Autors), bestünden keine Bedenken.

Diese Entscheidung stößt weitgehend auf Unverständnis.

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Im Markenrecht (früher: Warenzeichenrecht) ist zwar seit langem anerkannt, daß rein beschreibende Begriffe nicht schutzfähig sind. Ob die Grundsätze des Markenrechts auf Domain-Namen anwendbar sind, ist fraglich. Hierzu müsste eine gleiche Interessenlage sowie eine planwidrige Regelungslücke bestehen, um eine Analogie zu rechtfertigen.

Letztlich ist noch zu fragen, ob das Hansetische OLG mit zureichender Sachkompetenz gerüstet war. Das OLG hat nämlich aus eigener Sachkunde, betreffend den Kreis der angesprochenen Internetnutzer, befunden, daß das Verhalten eines Großteils der Internetnutzer so ist wie von ihm angenommen. Gutachten wurden nicht eingeholt. Jedem Internetnutzer aber, selbst dem mit nur geringsten Kenntnissen, ist klar, daß es im Regelfall nicht nur einen Anbieter im Internet für die von ihm gewünschte Information oder Dienstleistung gibt.

Er wird Suchmaschinen, Portale oder sonstige Informationsfilter benutzen, selbst wenn er es erst einmal über einen Begriff wie "mitwohnzentrale" versucht. Man stelle sich nur den Wohnungssuchenden vor, der in Essen ein Zimmer sucht. Er wird im jedem Fall mehrere Angebote abklappern, ähnlich demjenigen, der entsprechende Rubriken in Zeitungen auf Angebote untersucht. Die Chancen stehen daher gut, daß der BGH das Urteil des Hanseatischen OLG kippt.

Nachtrag: Mittlerweile (Januar 2001) haben einige Instanzgerichte ähnlich entschieden wie das obige Hanseatische OLG - mit der gleichen Begründung wie dieses.

Nachtrag: Der BGH hat entschieden

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