Widerspruch gegen Lastschrift-einzugsermächtigungen

Banken und Sparkassen haben in ihren AGB’s die Klausel, daß der Kontensaldo vier Wochen nach Erhalt des Rechnungsabschlusses als genehmigt gilt, wenn der Kunde nicht widerspricht. Die Kunden werden entsprechend belehrt. Gewöhnlich erfolgt ein Rechnungsabschluss zum Quartalsende.

In einem Fall, in dem es um 8 Monate alte widerrufene Kontobelastungen ging, wandte die klagende Sparkasse ein, mit der Genehmigung des Rechnungsabschlusses sei ein Widerspruch gegen vorhergehende Kontobelastungen aufgrund von Lastschrifteinzügen nicht mehr möglich.

Dem folgte der BGH nicht. Er urteilte, daß ein Widerspruch gegen Kontenbelastungen aufgrund einer erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung grundsätzlich solange möglich ist bis der Konteninhaber die Belastungen genehmigt.

Das kontoführende Institut wird nämlich bei Lastschriften aufgrund von Einzugsermächtigungen in einem Auftragsverhältnis für seinen Kunden tätig, das unter dem Genehmigungsvorbehalt des § 684 S.2 BGB steht.

Eine solche Genehmigung für erfolgte Kontobelastungen kann aber der Klausel nicht entnommen werden. Anders wäre es nur dann, wenn das Institut in seinen AGB’s ausdrücklich regeln würde, dass über die Saldoanerkennung hinaus auch die Genehmigung von Kontobelastungen erteilt wird und der Kunde entsprechend belehrt wird.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258/99

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