Holocaust und "Babycaust"

Der BGH entschied die Frage, ob das Klinikum Nürnberg, von den beklagten Abtreibungsgegnern die Unterlassung folgender Äußerungen verlangen kann: "Kindermord im Mutterschoß auf dem Gelände des Klinikum Nord" und "damals: Holocaust, heute: Babycaust".

Diese Äußerungen waren neben anderen auf einem Flugblatt enthalten, das die Beklagten vor dem Klinikgelände aus Protest gegen dort stattfindende Schwangerschaftsabbrüche verteilt hatten.

Der BGH sah diese Äußerung als noch zulässig an. Er begründete dies mit dem Beitrag der Beklagten zur öffentlichen Meinungsbildung in einer fundamentalen Frage, die die Öffentlichkeit so sehr bewege, daß diese Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S.Satz 1 Grundgesetz in einer freiheitlichen Demokratie hingenommen werden müsse. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Werturteil richtig oder die Kritik berechtigt sei.

Der BGH befindet sich damit auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Urteil des BGH vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99

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