Zweitwohnungssteuer für berufsbedingte Nebenwohnung zulässig

Der Kläger wendet sich gegen eine ihm auferlegte Zweitwohnungssteuer. Er besitzt eine Zweitwohnung am Ort seiner Beschäftigung und fährt am Wochenende zu seiner entfernt lebenden Familie. Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das OLG entschied, daß die Zweitwohnungssteuer als so genannte Aufwandssteuer nur den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand erfassen könne. Eine Wohnung, die nur dem Erwerb diene, sei keine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, sondern diene allein der Einkommenserzielung.

Das BVerwG folgte dem OLG hierin nicht. Es führte aus, daß es allein auf das Innehaben der Zweitwohnung und die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankomme. Das Wesen der Aufwandssteuer schließe es dagegen aus, die Steuerpflicht von der wertenden Berücksichtigung der Absichten und Zwecke abhängig zu machen, die der Anmietung der Zweitwohnung zugrunde lägen.

Quelle: Urteil des BVerwG vom 12.04.00, Az: 11 C 12.99

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