Erhöhte Steuer für Kampfhunde rechtmäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob die von der Stadt Roßlau erhobene erhöhte Hundesteuer in Bezug auf so genannte Kampfhunde rechtmäßig ist.

Der Kläger, ein Halter eines Bullterriers seit 1994, wehrte sich gegen einen Hundesteuerbescheid von 1995 mit den Argumenten, die Steuer sei im Vergleich zu anderen Hunden, die nicht als Kampfhunde eingestuft werden, unberechtigter Weise erhöht. Dies verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem verstoße die Steuer gegen das Rückwirkungsverbot, weil auch sein Hund, den er bereits länger besitze, betroffen sei.

Der Kläger bekam in den Vorinstanzen recht. Das BVerwG erkannte die Hundesteuersatzung der beklagten Stadt jedoch als rechtmäßig an.

Es begründete seine Entscheidung damit, daß die Stadt in der Gestaltung der Hundesteuersatzung einen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Gestaltungsspielraum habe. Es sei seit jeher anerkannt, daß die Gemeinde mit der Hundesteuer auch ausserfiskalische Zwecke verfolgen darf, so etwa die allgemeine Eindämmung der Hundehaltung. Auch der mit der Kampfhundesteuer verfolgte Lenkungszweck ist von der Steuerkompetenz der Gemeinde noch gedeckt.

Zum einen ist die Steuer mit DM 60,- pro Monat im Verhältnis zu den sonstigen Kosten der Kampfhundehaltung nicht besonders hoch, so daß die Steuer faktisch kein Verbot der Kampfhundehaltung schaffe, zum anderen kann sich die Abgrenzung der betroffenen Hunderassen auf sachliche und willkürfreie Gesichtspunkte stützen, so daß ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausscheidet.

Da der Kampfhundehalter auch nicht darauf vertrauen durfte, daß die Hundesteuer in Zukunft nicht erhöht werden würde, der Bescheid zudem nicht einen vergangenen Zeitraum betrifft, sondern den zukünftigen, somit keine Rückwirkung vorliegt, wies das BVerwG die Klage ab.

Quelle: Urteil des BVerwG vom 19.01.2000 Az: 11 C 8/99

Neu geschrieben

Hauptnavigation