Telekom muß Mitbewerbern Entscheidungsfreiheit gewähren

Das Gericht bezieht sich darin auf die faktische Monopolstellung der Dt. Telekom AG die es ihr verbiete, Mitbewerber durch Beschränkungen beim Leitungszugang zu behindern.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG 16/2001 vom 25.04.01

Telekom muss Wettbewerbern "entbündelten Zugang" im Ortsnetz gewähren

Die Deutsche Telekom AG (Telekom) ist dazu verpflichtet, Wettbewerbern in dem Markt um Telekommunikationsleistungen für Endkunden einen "entbündelten Zugang" zu den Teilnehmeranschlussleitungen in ihren Ortsnetzen zu gewähren ("Zugriff auf den blanken Draht"). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht heute in zwei Verfahren entschieden, in denen es um die Rechtmäßigkeit des Einschreitens der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation gegen die Telekom im Wege der Missbrauchsaufsicht ging. Die Telekom war lediglich bereit gewesen, ihren Wettbewerbern Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen in Verbindung mit übertragungstechnischen Einheiten zu gestatten, welche eine Modifizierung des Datendurchsatzes durch Kanalisierung oder Kapazitätsbegrenzung bewirkt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht sah es als gegeben an, dass die Telekom auf den hier maßgeblichen Märkten der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit marktbeherrschend ist und sie allein flächendeckend in der gesamten Bundesrepublik über ein Teilnehmeranschlussleitungsnetz aus Kupferdoppeladern bzw. Glasfasern verfügt. Die Telekom hat als umgewandeltes ehemaliges Staatsunternehmen das Eigentum an ihren Telekommunikationsanlagen auf der Grundlage des Art. 87 f des Grundgesetzes erlangt. Mit dieser im Jahre 1994 in das Grundgesetz eingefügten Bestimmung sollte die Entwicklung eines privatwirtschaftlichen Telekommunikationsmarktes angestoßen werden, auf dem ein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb herrscht. Diese Zielsetzung nimmt das Telekommunikationsgesetz auf. Es will einen Wettbewerb auf den maßgeblichen Kommunikationsmärkten herbeiführen, der am Ende ohne staatliche Regulierung fortbestehen kann.

Seine an marktbeherrschende Unternehmen adressierten Regelungen des besonderen Netzzugangs und der Missbrauchsaufsicht dienen der Verwirklichung dieser Zielsetzung. Es gehört daher zu den Pflichten der Telekom, den Wettbewerbern Zugang zu den Teilnehmeranschlussleitungen in einer Weise zu gewähren, dass diese eine unternehmerische Dispositionsfreiheit bei der Ausgestaltung ihrer Telekommunikationsdienstleistungen für Endkunden erhalten, die derjenigen der Telekom vergleichbar ist. Das schließt die Möglichkeit einer eigenen Definition der zu erbringenden Übertragungsleistung und des Einsatzes eigener Übertragungstechnik durch den Wettbewerber ein.

BVerwG 6 C 6 und 7.00 - Urteile vom 25. April 2001

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