Voraussetzungen zur Kündigung eines Kontos durch eine Sparkasse

Der BGH hat am 11.03.2003 entschieden, dass die Kündigung eines NPD-Parteikontos, welches bei einer Sparkasse geführt wurde, unrechtmäßig gewesen sei. Die Begründung der Sparkasse, es handle sich um eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen und daher sei das Konto, auch zur Vermeidung eines Imageverlusts zu schließen, ist nicht ausreichend, zumal das Verfahren über die Verfassungsfeindlichkeit der NPD derzeit noch vor dem BVerfG läuft.

Die Sparkasse hat auch sonst nicht geltend gemacht, dass das Konto aus anderen Gründen für verbotene oder kriminelle Zwecke benutzt würde.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/03 des BGH vom 11.03.2003

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Kündigung eines NPD-Girokontos

Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß Sparkassen Girokonten der NPD nicht mit der Begründung, die Partei verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen dürfen, solange das Bundesverfassungsgericht nicht die Verfassungswidrigkeit der NPD festgestellt hat.

Ein Landesverband der NPD unterhielt bei einer Sparkasse seit März 1999 ein Girokonto. Im August 2000 berichtete das ARD-Magazin "Report" im Zusammenhang mit der öffentlichen Diskussion über einen Verbotsantrag gegen die NPD über Geschäfte dieser Partei mit Kreditinstituten. Daraufhin kündigte die Sparkasse unter Bezugnahme auf Nr. 26 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Angabe von Gründen die Geschäftsverbindung. Im anschließenden Rechtsstreit machte sie eine verfassungsfeindliche Zielsetzung der NPD geltend und berief sich auf einen Imageschaden, der ihr bei Fortführung des Kontos drohe. Hiergegen wandte sich der Landesverband der NPD mit der vorliegenden Klage. Das Landgericht hat die Beklagte zur Fortführung des Kontos verurteilt. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Kündigung unwirksam war.

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Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis bestätigt und die Revision der Sparkasse zurückgewiesen.

Sparkassen sind - anders als Privatbanken - Anstalten des öffentlichen Rechts und erfüllen Aufgaben staatlicher Daseinsvorsorge. Ihr Auftrag, die Versorgung mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen, umfaßt auch die Führung von Girokonten. In diesem Bereich sind Sparkassen unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Sie haben deshalb auch das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot zu beachten und dürfen Girokonten, die auf Guthabenbasis geführt werden, nicht ohne begründeten Anlaß kündigen.

Ein solcher Anlaß kann nicht in einer verfassungsfeindlichen Zielsetzung der NPD gesehen werden. Dem steht die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG entgegen. Danach entscheidet über die Verfassungswidrigkeit einer Partei das Bundesverfassungsgericht. Bis zu dieser Entscheidung soll eine Partei in ihren politischen Aktivitäten von jeder rechtlichen Behinderung frei sein, solange sie mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitet und insbesondere nicht gegen Strafgesetze verstößt.

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Die Kündigung des Girovertrages stellt eine unzulässige rechtliche Behinderung dar, weil sie die politische Tätigkeit des Landesverbandes der NPD mittelbar beeinträchtigt. Eine politische Partei ist bei ihrer Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Sie muß insbesondere bei der Beantragung der staatlichen Teilfinanzierung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 ParteiG eine Bankverbindung angeben.

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Auch ein möglicher Imageschaden der Sparkasse bei Fortführung des Girokontos ist kein berechtigter Anlaß für eine Kündigung, weil die Sparkasse diesen Schaden allein aufgrund einer Verfassungswidrigkeit der NPD befürchtet, die vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts rechtlich nicht geltend gemacht werden darf. Daß das Girokonto für verbotene oder strafbare Aktivitäten genutzt wurde, hat die Sparkasse nicht geltend gemacht.

Urteil vom 11. März 2003 - XI ZR 403/01

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