Zum Umfang der Unterhaltspflicht von Kindern ihren Eltern gegenüber

Bekannt dürfte sein, dass Kinder ihren Eltern gegenüber nicht die gleiche Unterhaltspflicht trifft, wie etwa Eltern, die ihre Kinder unterstützen müssen.

Der 12. Senat des BGH hat in seiner weiter unten wiedergegebenen Pressemitteilung ausdrücklich mitgeteilt, dass er es als ausreichend betrachte, wenn Kinder nur in begrenztem Umfang für ihre Eltern aufkommen müssen. Kindern müssten insbesondere keine dauerhafte und spürbare Absenkung ihres typischen Lebenshaltungsniveaus hinnehmen.

So sei es ausreichend, wenn lediglich die Hälfte der Differenz zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes und seinem Mindestselbstbehalt nach Unterhaltstabelle für den Elternunterhalt eingesetzt würde. Kinder sind überdies nicht verpflichtet, aus einem selbst genutzten Haus auszuziehen, auch dann nicht, wenn durch Vermietung des Hauses ein höheres Einkommen und damit eine höhere Unterhaltsleistung möglich werde.

Gleichzeitig stellte der BGH aber klar, dass Aufwendungen und Verbindlichkeiten von unterhaltspflichtigen Kindern, nur dann Berücksichtigung bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit finden können, wenn diese im Rahmen einer den Einkommensverhältnissen angepassten Lebensführung erfolgt sind und eine Inanspruchnahme auf Unterhalt durch ihre Eltern noch nicht zu erwarten war.

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Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 40/2003

Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für ihre betagten Eltern herangezogen werden können. In dem nunmehr entschiedenen Fall hatte der klagende Landkreis der im Heim lebenden Mutter des Beklagten Sozialhilfe in Höhe der nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Heimkosten gewährt. Der Beklagte, der als Beamter zum 1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden, durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim.

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Das Amtsgericht hat der Klage des Kreises in Höhe von rund 620 DM monatlich für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben und sie im übrigen mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb - ebenso wie seine Revision - erfolglos.

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Der XII. Zivilsenat hat die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, der Vorteil des Wohnens im eigenen Haus wirke sich im vorliegenden Fall nicht einkommenserhöhend aus, bestätigt. Er hat die Ansicht vertreten, bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt sei der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der nach ihren individuellen Verhältnissen ersparten Mietaufwendungen zu bestimmen.

Von dem Unterhaltspflichtigen könne nämlich nicht erwartet werden, daß er den objektiven "Mehrwert" seines Familienheims durch eine Vermietung oder Veräußerung realisiere. Eine solche Verwertung obliege ihm gegenüber einem Elternteil nicht, weil er im Verhältnis zu diesem nicht verpflichtet sei, eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen, mithin auch keine grundlegende Beeinträchtigung der bisherigen Lebensführung, zu der auch das Wohnen im eigenen Haus gehöre.

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Der Senat hat weiter entschieden, daß der Wohnwert - wenn es um Unterhaltsanprüche von Eltern geht - sich auch um den in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteil reduziert, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten und zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt eines Elternteils aufkommen zu müssen.

Darüber hinaus hat der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts gebilligt, daß in der Regel nur die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, das seinen Mindestselbstbehalt nach den Unterhaltstabellen übersteigt, für den Elternunterhalt einzusetzen sei.

Urteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00

Karlsruhe, den 19. März 2003

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