"Sperrung" von Domain-Namen "Kurt-Biedenkopf"

Der BGH ist seiner bisherigen Linie treu geblieben. Er beschied die Klage des ehemaligen Ministerpräsidenten gegen die DENIC auf Sperrung des Domain-Namens "Kurt-Biedenkopf" abschlägig, da nicht auszuschliessen sei, dass ein Namensvetter den Namen verwenden werde.

Kommentar: Das Urteil ist zu begrüssen. Das Namensrecht gewährt dem Einzelnen das Recht, eine Domain unter seinem Namen registrieren zu lassen - wenn dieser Name nicht schon vergeben ist. Hier zählt dann das Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Der Name "Kurt Biedenkopf" ist dem interessierten Leser aus der Bundes- und Landespolitik geläufig. Der BGH ist dabei offenbar der Ansicht , dass das Namensrecht ( § 12 BGB) einer Person des öffentlichen Interesses, wie sie der ehemalige Ministerpräsident des Freistaats Sachsens darstellt, nicht dem Namensrecht einer Privatperson mit gleichem Namen vorgeht.

Anders kann es jedoch bei Markennamen sein oder bei Kennzeichen, welche auch Namen ein können, die am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen, vgl. §§ 4,5 MarkenG und als "Marke" wahrgenommen werden. Beispiele könnten prominente Sportler (z.B. Steffi Graf) oder Künstler (z.B. Jennifer Lopez) sein, die sich oder ihre (oder andere) Produkte unter ihrem Namen vermarkten.

In diesem Fall dient der - oft, aber nicht zwingend als Marke eingetragene - Name ( auch Firmenname) der Unterscheidung und des Herkunftsnachweises von Produkten und Dienstleistungen. Hier besteht nach derzeitiger Gesetzeslage unter Umständen das Recht für solchermaßen am Wirtschaftsleben teilnehmende Personen oder Firmen, andere von der Nutzung des Namens oder Kennzeichens auszuschließen, um Verwechslungen über die Herkunft von Waren oder Dienstleistungen zu vermeiden. (Trittbrettfahrer, Plagiatoren)

Dies umfasst auch die Nutzung einer Domain. Hier kann auch der markenrechtliche Schutz über dem Namensrecht des § 12 BGB stehen, vgl. das bekannte "Shell"-Urteil, in welcher eine Privatperson mit Nachnamen "Shell" verpflichtet wurde, die Domain "Shell.de " zugunsten der bekannten und als Marke eingetragenen Firma "Shell AG" aufzugeben.

Hätte der Kläger mit seinen Namen am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen, als Werbeträger eigener Produkte oder Dienstleistungen etwa - hätte der BGH hierzu Stellung nehmen müssen. Dies wurde aber offenbar nicht thematisiert.

Weiter interessant ist, dass der BGH eine solche Verpflichtung der Registrierungs- und Verwaltungsinstanz DENIC zur künftigen Sperrung von Domain-Namen bisher ausdrücklich ausschließt. Auch dies ist zu begrüssen. Jeder muss sein behauptetes Recht selbst verteidigen. Es war und ist nicht originäre Aufgabe des DENIC diese Arbeit für andere zu erledigen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 20/2004 vom 20.02.04

Kein Anspruch auf "Sperrung" der Internet-Domain "kurt-biedenkopf.de"

Der Kläger ist der frühere Ministerpräsident des Freistaats Sachsen. Die Beklagte ist die DENIC; sie vergibt die Internet-Adressen (Domain-Namen), die mit "de" enden.

Der Kläger hatte von der Beklagten die Löschung des für einen Dritten eingetragenen Domain-Namens "kurt-biedenkopf.de" verlangt. Die Beklagte erkannte diesen Anspruch an und nahm die Löschung vor. Mit seiner Klage verlangt der Kläger, der die Internet-Adresse nicht für sich selbst eintragen lassen will, daß die Beklagte auch in Zukunft die Domain nicht für andere Personen vergibt.

In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sie mit der Begründung abgewiesen, die vom Kläger begehrte "Sperrung" sei nur gerechtfertigt, wenn jede zukünftige Eintragung eines Dritten einen für die Beklagte erkennbar offensichtlichen Rechtsverstoß darstelle. Dies sei nicht der Fall, weil die Anmeldung durch einen anderen "Kurt Biedenkopf" möglich und zulässig sei.

Der Bundesgerichtshof hat die Abweisung der Klage bestätigt. Die DENIC, welche die Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen schnell und mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, darf, so der BGH, nach der Löschung eines Domain-Namens diesen bei einem neuen Antrag wie bei der ersten Registrierung (vgl. BGHZ 148, 13, 20 - ambiente.de) allein nach dem Prioritätsprinzip vergeben. Im Interesse der Aufrechterhaltung eines effektiven Registrierungsverfahrens ist sie auch bei einem zukünftigen Antrag grundsätzlich nicht zu der Prüfung verpflichtet, ob an der angemeldeten Bezeichnung Rechte Dritter bestehen.

Urteil vom 19. Februar 2004 - I ZR 82/01
Karlsruhe, den 20. Februar 2004

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