Klamme Kassen des Landes und Aussetzung der Altersteilzeit

Mehrere Beamte wollten die Möglichkeit der Altersteilzeit nutzen, was Ihnen das Land Schleswig-Holstein mit Verweis auf den Vorbehalt entgegen stehender dienstlicher Belange verwehrte. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Aussetzung für zulässig erachtet.

Hierbei hat es als dringenden dienstlichen Belang anerkannt, dass die Neubesetzung der Stelle zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erhöhte Kosten verursacht. Wenn die Haushaltslage eines Landes aber angespannt ist, ist dies ein dringender dienstlicher Belang, der die Aussetzung des Altersteilzeitprogramms rechtfertige, so die Richter.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 25/2004:
BVerwG 2 C 21.03 und 2 C 22.03 29.04.2004

Aussetzung der Altersteilzeit in Schleswig-Holstein rechtmäßig

Die Kläger, Beamte des Landes Schleswig-Holstein, haben Altersteilzeit nach dem so genannten Blockmodell beantragt. Das Land hat dies mit der Begründung abgelehnt, die Haushaltslage lasse es seit Juni 2001 nicht mehr zu, Beamte im Wege der Altersteilzeit vorzeitig in den Ruhestand zu entlassen. Ausgenommen seien Schwerbehinderte und Fälle des Stellenabbaus.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seinen heutigen Urteilen gebilligt. Altersteilzeit kann nach Landesrecht nur gewährt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die angespannte Haushaltslage des Landes gestattet es nicht, die durch Altersteilzeit freiwerdenden Beamtenstellen nachzubesetzen. Erfordert demgegenüber der Dienstbetrieb im Bereich der jeweiligen Landesverwaltung, die Stellen fortlaufend zu besetzen, so stellt dies einen dringenden dienstlichen Belang dar, der die Gewährung von Altersteilzeit ausschließt. Die Entscheidung der Landesregierung, die Altersteilzeit weitgehend auszusetzen, ist bei dieser Sachlage vom Gesetz gedeckt.

BVerwG 2 C 21.03 und 22.03 - Urteile vom 29. April 2004

Neu geschrieben

Hauptnavigation

Sie können die Seite jetzt  oder die Druckvorschau schliessen.Tipps zu Druckeinstellungen: Link Einstellungen Internet ExplorerLink Einstellungen Mozilla FirefoxLink Einstellungen OperaLink Einstellungen Safari

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Online-Seiten, deren Teil die von Ihnen ausgedruckte Seite ist, lediglich allgemeine Informationen liefern können. Für eine verbindliche Rechtsberatung im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an uns oder an eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Vielen Dank!